Keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Kindergartenträger hat ein Kindergartenkind, das im Kindergarten einen Personenschaden erleidet. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 4.6.2009 (Aktenzeichen III ZR 229/07) entschieden.

Der Kläger des entschiedenen Prozesses besuchte eine sogenannte Waldkindergartengruppe des von der Beklagten betriebenen Kindergartens. Beim Spielen im Wald zog ein anderes Kind einen Schraubenzieher aus dem Boden und verletzte den Kläger bei einer Rückwärtsbewegung am Auge. Der Kläger musste operiert werden und es verblieben Dauerschäden. Der Kläger warf der Beklagten vor, die Erzieherinnen hätten ihre Sorgfaltspflichten verletzt und verlangte Schmerzensgeld.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Nach Meinung des BGH sind die Schmerzensgeldansprüche gemäß § 104 SGB VII sowohl im Fall einer Amtspflichtverletzung als auch bei einer Verletzung der Pflichten aus eine öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeschlossen. Der Kläger ist Versicherter im Sinne dieser Vorschrift, Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII. Er besuchte eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertageseinrichtung. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelte es sich um einen Wegeunfall.

Der Bundesgerichtshof hält die Regelung des § 104 SGB VII auch für verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1972 über die Vorgängerregelung (§ 636 RVO) dahingehend entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist, soweit sie den Anspruch auf Schmerzensgeld ausschließt. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verneinte das Bundesverfassungsgericht weil die Ungleichbehandlung geschädigter Arbeitnehmer im vergleich zu sonstigen Geschädigten durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Die gesetzliche Unfallversicherung gewähre den Arbeitnehmern einen wirksamen Schutz vor den Folgen eines Arbeitsunfalls unabhängig von einer Verschuldensfrage.

An dieser Einschätzung hat sich nach Auffassung des Bundesgerichthofs auch durch die Änderung der schadensersatzrechtlichen Vorschriften nichts geändert. Hierdurch ist das Schmerzensgeld zu einem regulären Schadensersatzanspruch neben den sonstigen Ansprüchen auf Naturalrestitution oder Geldersatz erstarkt. Dies ändert nach Auffassung des Senats aber nichts daran, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen dem privatrechtlichen Schmerzensgeldanspruch und der Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

Der gesetzlich Unfallversicherte hat weiter den Vorteil, einem leistungsfähigen Schuldner gegenüber zu stehen. Zudem trägt der Sachkostenträger des Kindergartens (oder der Unternehmer) allein die Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Gerade für Kindergärten und Schulen bestehe aufgrund des Bewegungsdrangs der Kinder ein erhöhtes Verletzungsrisiko, das nicht immer auf ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtspersonen zurückzuführen sei. Zur Vermeidung von Haftungslücken sei die gesetzliche Unfallversicherung für Kindergartenkinder eingeführt worden.