Der Kläger des vom Landgericht Saarbrücken in zweiter Instanz entschiedenen Prozesses (Urteil vom 21.09.2012, Aktenzeichen 13 S 102/12) hatte nach dem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu Reparaturkosten von ca. 3050 €, einem Wiederbeschaffungswert von 3500 € sowie einem Restwert von 600 €. Die beklagte Versicherung teilte dem Kläger damit, dass sie die Reparaturkostenübernahmeerklärung gegenüber der Werkstatt bestätigt habe.

Der Kläger nutzte sein Fahrzeug jedoch seit dem Unfall in unreparierten Zustand weiter.

Daraufhin erstattete die beklagte Versicherung lediglich ca. 2270 € mit der Begründung, dass das Fahrzeug unter Zugrundelegung niedrigerer Stundenverrechnungssätze bei einer anderen Werkstatt, die namentlich benannt wurde, repariert werden könnte. Diese Reparaturfirma sei einer gebundenen Fachwerkstatt gleichwertig.

Daraufhin klagte der Halter des beschädigten Fahrzeugs den Differenzbetrag zum wirtschaftlichen Totalschaden ein. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht eingetreten sei. Die von der Versicherung vorgenommene Abrechnung mit der Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei nicht zu beanstanden.

Auch die hiergegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Die Kammer führt aus, dass sich der Geschädigte grundsätzlich bei der Entscheidung, ob er sein Fahrzeug wieder instandsetzen lassen will oder sich an Ersatzfahrzeug anschafft, auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen, soweit ihm nicht bei der Beauftragung des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt oder aus sonstigen Gründen für ihn Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachter besteht.

Auch genüge ein Geschädigter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er der Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer gebundenen Fachwerkstatt zu Grunde lege, die der Gutachter ermittelt habe.

Allerdings könne der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer den Geschädigten in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen.

Im vorliegenden Fall sei diese kostengünstigere Reparaturmöglichkeit dem Kläger mühelos und ohne weiteres zugänglich gewesen. Auch der Qualitätsstandard stimme überein, zumal kein technisch minderwertiger Reparaturweg zu Grunde gelegt worden sei. Demnach sei diese Reparaturmöglichkeit nicht unzumutbar gewesen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass hier der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung hätte vornehmen können und die dafür notwendigen Kosten von der Versicherung hätte ersetzt verlangen können. Insoweit habe er die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten.

Auch ein Vertrauensschutz stehe dem nicht entgegen. Das Landgericht führt aus, dass ein Vertrauen in eine beabsichtigte Ersatzbeschaffung schon deshalb nur eingeschränkten Schutz verdiene, weil eine fachgerecht durchgeführte Reparatur das Integritätsinteresse des Geschädigten regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermöge als eine Ersatzbeschaffung.

Auch die Reparaturkostenübernahmeerklärung der Versicherung stehe dem nicht entgegen. Diese beziehe sich nur auf die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Hieraus lassen sich eine weitergehende Zusage für den Fall einer fiktiven Schadensberechnung nicht entnehmen.