Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen am linken Fahrbahnrand einer normalen innerörtlichen Straße geparkt. Ein zum Unfallzeitpunkt neunjähriges Kind, das die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr, fuhr frontal gegen das geparkte Auto.

Das Amtsgericht hatte dem Halter des Kraftfahrzeugs in erster Instanz vollen Schadensersatz zugesprochen. Das Landgericht Saarbrücken wies in der Berufungsinstanz unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab.

Das Landgericht Saarbrücken führt zur Begründung seines Urteils aus, dass gemäß § 828 Abs. 2 BGB Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Schaden, den sie bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug verursacht haben, grundsätzlich nicht haften. Da das beklagte Kind zum Unfallzeitpunkt das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, scheide eine Haftung aus.

Es bestehe auch kein Anlass, von der grundsätzlichen Haftungsbefreiung, den das Gesetz Kindern unter 10 Jahren im Straßenverkehr zubillige, ausnahmsweise abzusehen. Eine Ausnahme von der Haftungsbefreiung könne nur dann gemacht werden, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hätten. Eine solche Ausnahme komme bei einem Unfall im ruhenden Verkehr eher zum Tragen.

Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug entgegen der Vorschrift des

§ 12 Abs. 4 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt habe. Dieses verkehrswidrige parken am linken Fahrbahnrand führe dazu, dass auch im ruhenden Verkehr eine generelle Überforderung Situationen des Beklagten Kindes nicht auszuschließen sei. Durch das in § 12 Abs. 4 StVO normierte Rechtsparkgebot solle gerade der Gegenverkehr vor den Gefahren bewahrt werden, die ansonsten das Linksparken mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen- und auspacken der Fahrzeuge in Richtung des Gegenverkehrs mit sich bringen würde. Werde gleichwohl links geparkt, auch fordere dies bereits von einem Erwachsenen Verkehrsteilnehmer wieder Aufmerksamkeit, um sich auf die damit einhergehende Gefahrenlage hinreichend einzustellen. Erst recht könne eine solche Situation zu einer Überforderung eines Kindes unter 10 Jahren führen. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass verkehrswidrige abgestellte Fahrzeug mit Insassen besetzt oder – wie im entschiedenen Fall – unbesetzt war. Allein der Umstand des Linksparkens genüge, um eine besondere Aufmerksamkeit für das Fahrzeug zu erfordern.

Nach Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, ob sich die generelle Überforderungssituation des Kindes dabei um Unfallgeschehen konkret ausgewirkt hat.

Fundstelle: Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. November 2009, Aktenzeichen 13 S 133/09