Wohnmobile sind in Deutschland im Durchschnitt 12 Jahre alt. Ca. 125.000 Wohnmobile (30%) wurden vor 1989 erstmals zugelassen. Mehr als die Hälfte des derzeitigen Bestandes an Wohnmobilen in Deutschland sind durch die Einrichtung von Umweltzonen betroffen, weil sie keine Plakette erhalten können.

So hatte eine Rentnerin für ihr 1991 zugelassenes Wohnmobil, ihr einziges Fahrzeug, eine Ausnahmegenehmingung für das Befahren der Umweltzonen gemäß § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (35. BimSchV) beantragt. Sie benötigte die Ausnahmengenehmigung für regelmäßige ärztliche Untersuchungen nach einem Herzinfarkt. Für ihr Fahrzeug gibt es derzeit kein nachrüstbares System zur Abgasreinigung.

Die Kreisverwaltung erteilte eine befristete Ausnahmegenehmigung ausschließlich zum Fahrtzweck von Arztbesuchen in der Umweltzone Schwäbisch-Gmünd. Dies war der Rentnerin zu wenig. Sie erhob Widerspruch und wollte auch eine landesweite Ausnahmegenehmigung für Fahrten zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken, für Arztbesuche, für Zwecke der Haupt- und Abgasuntersuchung, sowie für technische Fahrten (Tanken, Probefahrten nach Reparaturen). Sie hielt die erteilte Ausnahmegenehmigung für zu eng.

Die Kreisverwaltung wies den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse für die Gewährung einer weiteren Ausnahme nicht vorliege. Im Hinblick auf den vorrangigen Gesundheitsschutz der Bewohner der Umweltzone könne Inhabern von Wohnmobilen allein aufgrund des Verlangens, das Fahrzeug leichter bewegen zu können, keine Ausnahme erteilt werden. Würden Fahrten, die die Rentnerin mit ihrem Fahrzeug durchführen wollte, generell allen erlaubt, könnte das Ziel, die Schadstoffwerte zu reduzieren, nicht erreicht werden.

Hiergegen erhob die Rentnerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trug ergänzend vor, die Versagung der Ausnahmegenehmigung bedeute im Ergebnis ein Verbot, ihr Fahrzeug in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd zu benutzen. Dies stelle sich als enteignender Eingriff dar. Sie könne weder ihre Werkstätte noch die Entsorgungsstation anfahren, da sie sich in der Umweltzone befinden. Eine Umrüstung des Wohnmobils sei nicht möglich, Mittel für ein neues Wohnmobil habe sie nicht.

Die Klage blieb erfolglos. Außer dem im Bescheid zugelassenen Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen“ gebe es keine Gründe für eine Ausnahmegenehmigung. Ein öffentliches Interesse an einer Ausnahmegenehmigung bestehe offensichtlich nicht.  Überwiegende und unaufschiebbare Interessen der Klägerin bestünden nicht. Sie müsse nicht in Umweltzonen einfahren, wenn sie mit dem Wohnmobil Urlaub macht. Ein Umweg sei ihr auch zuzumuten, wenn sie ein Reiseziel wegen Umweltzonen nicht auf dem Direkten Weg erreichen könne. Sie müsse dies bei der Urlaubsplanung berücksichtigen. Es sei auch zumutbar, das Fahrzeug zu einer Werkstatt und Entsorgungsstation außerhalb der Umweltzone zu bringen.

Auch verletze die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit die Eigentumsrechte (Art. 14 GG) der Klägerin nicht ein. Diese Einschränkungen seien durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt. Die Klägerin werde hierdurch nicht übermäßig belastet. Sie könne ihr Wohnmobil nach wie vor in weiten Teilen des Bundesgebietes uneingeschränkt nutzen. Sie dürfe nur nicht in solche Gebiete fahren, in denen die Schadstoffbelastung besonders hoch sei.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitssatz) sei nicht gegeben, da die unterschiedlichen Rechtsfolgen für Kraftfahrzeuge aus den unterschiedlichen Schadstoffgruppen nicht willkürlich, sondern sachlich begründet sei.

Also: Schlechte Karten für Eigentümer alter Wohnmobile ohne Nachrüstmöglichkeit.

Fundstelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.6.2009, Aktenzeichen 6 K 1387/09