Eine Mutter zweiter Kinder hatte durch ihren Anwalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für sich beantragt für die Ausschlagung einer Erbschaft, die den minderjährigen Kindern durch den Tod des (von der Kindesmutter geschiedenen) Kindesvaters zugefallen war. Dies hat das Nachlassgericht abgelehnt. Das Saarländische Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 12.12.2012, Aktenzeichen 5 W 406/12).

Die Mutter hatte zwischenzeitlich beim Nachlassgericht als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung erklärt und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt. Das Familiengericht genehmigte später auch die Ausschlagung durch Beschluss.

Zunächst haut der Senat dem Anwalt um die Ohren, dass er eindeutig für die Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe beantragt habe. Die Verfahrenskostenhilfe ist aber nicht dem Vertreter sondern dem Vertretenen zu gewähren. Ein eigenes Erbrecht hatte die geschiedene Kindesmutter und frühere Ehefrau des Kindesvaters aber nicht. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter der Antragsteller war folglich schon deshalb zurückzuweisen, weil eine beabsichtige Verfolgung von Rechten der Mutter der Antragsteller nicht erkennbar ist, führt der Senat aus.

Eine Auslegung des Antrags dahin, dass Verfahrenskostenhilfe für die Kinder beantragt werde, scheidet nach Meinung des Senats aufgrund des klaren Antragswortlauts aus.

Weiter führen die Richter aus, dass grundsätzlich eine Beiordnung eines Anwalts im Erbausschlagungsverfahren nicht in Betracht komme. Der Anwalt könne hier ohnehin nur rechtlich beraten, das sei auch im Wege der Berratungshilfe möglich. Eine Beiordnung komme nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine. Kriterium sei, ob ein bemittelter Rechtssuchender bei gleicher Sachlage vernünftigerweise einen Anwalt beauftragen würde. Dabei seien aber auch die subjektiven Fähigkeiten des Rechtssuchenden zu berücksichtigen, z.B. wie er sich schriftlich und mündlich ausdrücken könne.

Da der Nachlass offensichtlich überschuldet war, bedurfte es keiner besonderen rechtlichen Beratung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Ausschlagung gerichtlich genehmigt werden musste. Insoweit habe das Nachlassgericht die Mutter hinreichend belehrt und bei der Antragstellung zum Familiengericht ausreichend unterstützt.

Ob das alles so nachvollziehbar ist? Wenn man den Beschluss liest, zeigt sich, dass Familiengericht erst fast ein Jahr nach Antragstellung über die Genehmigung der Ausschlagung entschieden hat. Waren die nur so langsam oder war die Sache vielleicht doch nicht so klar?