Es ist eigentlich erstaunlich. Bereits seit 01.09.2009, das heißt seit mehr als 4 Jahren, gibt es im FamFG den § 135. Der lautet:

Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Nach meinen Erfahrungen, zumindest im Bereich des Saarlandes, machen die Familienrichter von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch. Ich habe bisher nur einmal von einem Mediatorenkollegen im Nordsaarland gehört, dass ihm dort von einem Familienrichter ein Fall zugewiesen wurde. Ansonsten versuchen die Familienrichter selbst mit unterschiedlichem Erfolg Kompromisse in Vergleichsform zu gießen. Offenbar geht es gegen die richterliche Ehre, Fälle an eine Mediatorin oder einen Mediator abzugeben.

Nein! Es ist kein richterliches Versagen, wenn es vor dem Familiengericht nicht zu einer konsensualen Vereinbarung kommt! Das liegt einfach an der Rolle des Richters. Zwar ist der Richter auch neutral (oder sollte es zumindest sein). Tatsache ist und bleibt aber, dass die Richterin oder der Richter letztlich den Rechtsstreit entscheidet. Das zwingt die Parteien dazu, gegenüber dem Richter oder der Richterin im Verfahren die Karten eben doch verdeckt zu halten. Ohne Offenheit ist aber ein integratives Verhandeln nicht möglich.

Hinzu kommt, dass das Gerichtsverfahren letztlich als Nullsummenspiel ausgelegt ist, das heißt, dass der Gewinn der einen Partei dem Verlust der anderen Partei entspricht. Konsensuale Lösungen sind aber nur möglich, wenn man den Kuchen vergrößert und weitere Gesichtspunkte einbringt, was aber einem Gericht durch die Bindung an die Anträge nicht möglich ist, es kann sich letztlich nur innerhalb der Kompromissgrenzen bewegen.

Nicht zuletzt mag auch eine Rolle spielen, dass die jeweiligen Parteinwälte nicht gerade darauf erpicht sind, dass das Gericht die Angelegenheit an einen Mediator verweist. Vielen Anwälten fehlt leider die notwendige vertiefte Kenntnis über den Unterschied zwischen distributiven Vergleichsverhandlungen und dem integrativen Mediationsverfahren. Vergütungsmäßig geht den Anwälten nichts verloren, sie gewinnen vielmehr eine Vergleichsgebühr ohne extrem viel Arbeit. Aber was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Außerdem besteht die Angst, die Mediatoren könnten den Anwälten die Butter vom Brot holen. Diese Befürchtung geht fehl: Nicht jeder Fall eignet sich für Mediation und auch im Rahmen einer Mediation ist anwaltliche Beratung angesagt.

Alles in allem werden hier viele Chancen vertan, den Weg in eine konsensuale Einigung zu weisen, sich selbst Arbeit zu sparen und den Parteien die Möglichkeit zu schaffen, weiterhin eine (gute) Beziehung aufrecht zu erhalten (oft auch gerade im Sinne der betroffenen Kinder)!