Ein Mandant hatte sich aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung ein Fahrverbot von einem Monat eingefangen. Er meinte, das ginge durchaus in Ordnung und übersandte seinen Führerschein an die zentrale Bußgeldstelle. So weit, so gut.

Nach Ablauf des Monats wollte er seinen Führerschein wieder haben und rief bei der zentralen Bußgeldstelle an, wie er den nun an seinen Führerschein komme. Dort wurde ihm zu seinem Erstaunen mitgeteilt, dass man von seinem Führerschein nichts wusste. Er sei nie bei der zentralen Bußgeldstelle angekommen. Nun nahm der Betroffene doch anwaltliche Hilfe in Anspruch. Zum Glück hatte er den Führerschein per Einschreiben versandt Wir legten den Eingangsnachweis der Post vor. Der Führerschein blieb verschwunden. Angeblich konnte man auch die Unterschrift nicht zuordnen. Auch eine Nachforschung beim benachbarten Rathaus habe zu keinem Ergebnis geführt.

Wir einigten uns schließlich darauf, dass der Mandant einen neuen Führerschein beantragt und die Bußgeldbehörde den Verlust des Führerscheins bestätigt. So geschah es dann auch.

Nachdem der Mandant den neuen Führerschein hatte, teilte mir die zentrale Bußgeldstelle mit, dass der Führerschein nun doch aufgetaucht sei. Ein wohl unter Überlastung leitender Mitarbeiter auf der Poststelle hatte alle Posteingänge, die er nicht sofort zuordnen konnte oder mit denen er nichts anzufangen wusste (er war neu bei der Bußgeldstelle) einfach gehortet. Das war erst aufgefallen, als er arbeitsunfähig wurde und sein Arbeitsplatz aufgeräumt wurde. Nun war es zu spät, der Mandant hatte bereits wieder einen Lappen und der alte konnte vernichtet werden. Meine Kosten hatte die Bußgeldstelle auch übernommen.

Also merke: Bei der öffentlichen Verwahrung geht nichts verloren, man muss aber nachweisen können, dass der Verwahrungsgegenstand auch dort angekommen ist.