Die Sitzordnung der ersten Geigen hinter dem ersten und zweiten Pult in einem Orchester war im Streit. Offenbar hängt hiervon auch die hierarchische Stellung des jeweiligen Musikers im Orchester ab. Da sich die Beteiligten nicht einig wurden, baten sie die Intendanz des Orchesters um Streitvermittlung. An der von der Intendanz vorgeschlagenen Mediation nahmen allerdings nicht alle Musiker der ersten Geiger teil. Die Intendanz wurde daher von den Teilnehmern an der Mediation gebeten, verpflichtend für aller Erste-Geige-Musiker ein Abschlussgespräch der Mediation anzuordnen.

Ein erster Dienstplan, in dem für die ersten Geiger verpflichtend eine Dienstbesprechung angeordnet war, wurde nach Ablehnung durch den Betriebsrat zurückgezogen und durch einen Dienstplan ohne die Dienstbesprechung ersetzt.

Die Intendanz schrieb dann die Musiker der ersten Geige an und teilte ihnen mit, dass ein Gesprächstermin stattfinde, an dem alle verpflichtend teilzunehmen hätten. Das ärgerte offenbar den Betriebsrat und er forderte die Intendanz auf, klarzustellen, dass die Teilnahme außerhalb der Dienstzeit stattfinde und freiwillig sei. Das lehnte die Intendanz wiederum ab.

Der Betriebsrat war der Ansicht, dass sich bei Orchestermusikern die Arbeitszeit auf die im Dienstplan vorgesehenen Dienste beschränke. Ordne der Arbeitgeber darüber hinaus die verpflichtende Teilnahme an einem Gruppengespräch an, so sei der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bezüglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit betroffen. Der Verstoß sei auch als grob zu bezeichnen, da der Arbeitgeber trotz entsprechender Erläuterung der Rechtslage durch den Betriebsrat nicht dazu bereit gewesen sei, den betroffenen Musikern wenigstens mitzuteilen, dass die Teilnahme freiwillig sei.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat nun klargestellt, dass die Teilnahme an einer Mediation nicht mitbestimmungspflichtig ist. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der Teilnahme an der Abschlusssitzung der Mediation nicht um Arbeitszeit. Durch die Teilnahme an einer Mediationssitzung erbringe der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, d.h. die geschuldete Arbeit. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Mediation letztlich dem Arbeitgeber diene.

Die Teilnahme an der Sitzung war nach Auffassung der Richter auch nicht verpflichtend. Es handelte sich insoweit nicht um eine Zulässige Anweisung des Arbeitgebers. Da der Mediation die Freiwilligkeit immanent sei, sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Mitarbeiter hierzu zu verpflichten.

Eine rechtswidrige Weisung löse aber kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

Ob die Mediation erfolgreich war, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.08,2013, Aktenzeichen 5 TaBV 22/12