Vereinbaren zwei Rechtsanwälte in einem Untermietvertrag über Kanzleiräume, dass für den Fall unüberbrückbarer Differenzen zunächst eine Schlichtung durch die zuständige Anwaltskammer versucht werden soll, kann die auf Zahlung rückständiger Untermiete gerichtete Klage trotz unterbliebener Schlichtung durch die Anwaltskammer zulässig sein, wenn in zweiter Instanz ein richterlicher Mediationsversuch unternommen worden ist.

So lautet der leitsatz des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.2011 (Aktenzeichen I-28 U 196/10). Die Parteien des Rechtsstreits – beide Rechtsanwälte – hatten in dem Untermietvertrag eine Schlichtungsklausel wie folgt vereinbart: „Für den Fall unüberbrückbarer Differenzen soll zunächst eine Schlichtung durch die zuständige Anwaltskammer versucht werden.“

Das Oberlandesgericht sah in dieser Klausel keine der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Einrede. Zum einen handele es sich hier um eine Soll-Vorschrift. Es sei daher schon zweifelhaft, ob dadurch die Zulässigkeit einer vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobenen Klage auf die entsprechende Einrede hin unzulässig werde.

Letztlich sei es dem Beklagten hier aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Schlichtungsklausel zu berufen. Die Parteien hätten beim Oberlandesgericht sich mit einem richterlichen Mediationsversuch einverstanden erklärt. Dieser Mediationsversuch sei gescheitert. Die (richterliche) Mediation sei nicht weniger vertraulich als ein Schlichtungsverfahren bei der Anwaltskammer. Es gebe daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Schlichtungsversuch der Kammer erfolgreich gewesen wäre. Daher sei es dem Kläger hier nicht zumutbar, an der Schlichtungsklausel festzuhalten.

Die Parteien hätten auch keine dem § 15a EGZPO vergleichbare Regelung getroffen, die vorausgesetzt habe, dass die Schlichtung vor der Klageerhebung erfolgt sein müsse und nicht nachgeholt werden könne.