Was passiert mit den gerichtlich gesetzten Fristen, wenn auf Vorschlag des Gerichts der Rechtsstreit im Wegeeines Mediationsverfahrens geklärt werden soll? Einen solche Fragestellung musste das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil vom 21.02.2008 (Aktenzeichen 8 U 186/07) , also lange vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes, klären.

In einem Rechtsstreit hatte das Landgericht Osnabrück nach Klageeingang auf die Möglichkeit der gerichtsinternen Mediation hingewiesen. Die Klägerseite hatte sich daraufhin mit der Mediation einverstanden erklärt. Auch die Beklagtenseite war mit einer Mediation einverstanden, beantragte im Hinblick hierauf das Ruhen des Verfahrens und um Verlängerung der Klageerwiderugnsfrist um 10 Tage. Daraufhin wurde das Ruhen des Verfahrens für die Dauer des Mediationsverfahrens angeordnet und die Akten der Mediationsabteilung des Landgerichts übersandt. Nachdem die Mediation in einem Mediationstermin erfolglos blieb, sandte der Mediationsrichter die Akten mit einem Vermerk an die erkennende Kammer zurück mit dem Vermerk, dass die Mediation nicht erfolgreich war. Das war am 25.04.2007. Am 14.05.2007 fragte das Gericht an, ob zwischen den Parteien noch Vergleichsgespräche stattfänden. Dies verneinten die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 29.05.2007 und beantragten am 15.06.2007 die Fortsetzung des Verfahrens. Am gleichen Tag bestimmte das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung und gegebenenfalls im Anschluss daran zur mündlichen Verhandlung auf den 11.07.2006. Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass eine Klageerwiderung noch nicht vorliege, obwohl das Mediationsverfahren und damit das Ruhen des Verfahrens spätestens seit dem 25.04.2007 beendet gewesen sei und die Beklagten auf die Verfügung vom 14.05.2007 nicht reagiert hätten. Diese Verfügung ging den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.06.2007 zu.

Die Beklagten haben daraufhin mit Schriftsatz vom 06.07.2007, der beim Landgericht am 09.07.2007 eingegangen ist, einmal beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 aufzuheben und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, und zum anderen auf die Klage erwidert.

Das Landgericht hat dann die Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 vollumfänglich verurteilt und ausgeführt, dass der Sachvortrag der Beklagten wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen sei und auch der Terminsverlegungsantrag verspätet gewesen sei.

Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Hierbei geht der Senat davon aus, dass im Falle des Ruhens des Verfahrens für die Dauer des Mediationsverfahrens die Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich hätte beschlossen werden müssen. Da für ein Mediationsverfahren kein verfahrensrechtlich zweifelsfrei feststellbarer Endtermin besteht, bedarf es eines Beschlusses. Dieses Beschlusses über die Wiederaufnahme bedarf es nur dann nicht, wenn das Verfahren für eine kalendarisch bestimmte Zeit zum Ruhen gebracht wird oder für ein vorgreifliches Verfahren, das verfahrensrechtlich geregelt ist.

Eine (konkludente) Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens könnte allenfalls in der Terminsbestimmung liegen. Dann war aber die Klageerwiderugnsfrist noch nicht abgelaufen, als diese bei Gericht einging.

Offensichtlich hatte sich der Richter beim Landgericht hier die Arbeit etwas zu einfach machen wollen. Demnach bedarf es bei Anordnung des Ruhens des Verfahrens (heute gemäß § 278 a Abs. 2 ZPO) für die Dauer eines Mediationsverfahrens eines klaren Beschlusses, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird, damit Fristen wieder zu laufen beginnen. Dies gilt auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes.