„Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen
Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von
Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation
angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird.“ So lautet Art. 1 der sogenannten Mediationsrichtlinie (Richtlinie 2008/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen), die den Anstoß für das deutsche Mediationsgesetz gesetzt hat. Nun hat sich am 20.01.2014 der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments mit einer Untersuchung mit dem Titel: ‚Neustart‘ der Mediationsrichtlinie: Überprüfung der begrenzten Auswirkung ihrer Einführung und Vorschläge von Maßnahmen zur Steigerung der Zahl der Mediationen in der EU befasst die von  der Abteilung C (Bürgerrechte und Verfassungsangelegenheiten) der Generaldirektion Interne Politikbereiche der Union in auftrag gegeben wurde.

In der Untersuchung wurde festgestellt, dass Mediation in Zivil- und Handelssachen nur in geringem Maß in Anspruch genommen wird, obwohl die Vorteile auf der Hand liegen. Nach den Angaben der über 800 Experten aus allen EU-Ländern, die den Fragebogen beantwortet hatten, wurde das oben gannten Ziel der Richtlinie nicht erreicht.

Am meisten wird Mediation noch in Deutschland, Italien, den Niederlanden und England durchgeführt. In fast der Hälfte der Länder spielt Mediation kaum eine Rolle. insgesamt wird Mediaiton nur in 1 % der Streitigkeiten genutzt.

Der Vorschlag der Studie ist, Mediation in irgendeiner Form verpflichtend vor dem Klageverfahren einzuführen. Die Erfahrungen in Italien, wo Mediation von März 2011 bis Oktober 2012 und dann wieder seit September 2013, hat gezeitgt, dass diese verpflichtende Mediation auch dazu geführt hat, dass auch freiwillige Mediation viel stärker in Anspruch genommen wurde, wobe die Nachfrage nach Mediation in der Zeit, als sie nicht verpflichtend war, extrem zurückging. In Italien ist in bestimmten Rechtsstreitigkeiten vorgesehen, dass die Parteien sich mit einem Mediator zu einem verpflichtenden und kostenfreien Erstgespräch zusammensetzen. Wenn eine der Parteien in diesem Erstgespräch nicht von dem Mediationsverfahren überzeugt ist, kann sie ohne negative Folgen aussteigen und zu Gericht gehen (Opt-out).

In anderen Ländern gibt es bereits oder ist vorgesehen, dass die Parteien an einem Informationsgespräch über Mediation teilnehmen und sich dann entscheiden können, ob sie Mediation wahrnehmen wollen (Opt-in). Diese Regelung enthält das deutsche FamFG auf Vorschlag des Gerichts.

Weitere Vorschläge sind die Belohnung von Parteien, die Mediation in Anspruch nehmen, Beratung über Mediation, Sanktionen für Parteien, die Mediaiton nicht in Anspruch nehmen und Befugniss der Richter, Mediation verbindlich anzuordnen.

Als nicht gesetzgeberische Maßnahmen wird befürwortet, Mediation in den juristischen Ausbildungen zu implementieren, Pilotprojekte für die Implementierung von Mediation zu initiieren und eine euroaweite „Vergleichswoche /Settlement Week)“zu entwickeln und andere Vorschläge mehr.

Ziel des Parlaments ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren zu erreichen.

Die Studie finden Sie hier