Manchmal wundert man sich schon, über was sich Kollegen beschweren. So hat sich ein Kollege schriftsätzlich beim Gericht beschwert, dass ich ihm einige Anlagen zu meinem Schriftsatz nicht ebenfalls beigefügt hatte. Allerdings handelte es sich um Schreiben und sonstige Unterlagen, die der Kollege selbst in einem Insolvenzverfahren vorgelegt hatte, nämlich seine Anmeldung zur Insolvenztabelle nebst Forderungsaufstellung und Kopie des Titels.

Ein Blick in die ZPO hätte dem Kollegen geholfen: § 133 Abs. 1 ZPO:

„Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.“

Offenbar hat der Kollege aber Probleme bei seiner Aktenführung. Schon in der mündlichen Verhandlung hatte er sich über das Fehlen der Anlagen beschwert. Ich hatte ihn darauf hingewiesen, dass es seine eigenen Unterlagen sind, die ich dem Gericht vorgelegt habe. Er hat sich sogar aufgrund meiner Angaben seine Aktennummer notiert, in denen er die Unterlagen finden kann. Es sind auch keine Akten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Nun, ich habe ihm nochmals seine Aktenzeichen mitgeteilt und ferner, um welche konreten Unterlagen es sich handelt (das ging allerdings bereits aus meinem Schrftsatz bzw. dem Beweisangebot hervor. Mal sehen, ob er seine Unterlagen jetzt findet. Vielleicht fällt ihm dann endlich auf, dass die Beklagte bereits einen Teil der eingeklagten Forderung bezahlt hatte.