Verschweigt der Arbeitnehmer bei der Einstellung auf entsprechende Frage seine Schwerbehinderung kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zumindest dann nicht wegen Täuschung anfechten wenn die Falschbeantwortung der Frage für den Abschluss des Arbeitsvertrages nicht ursächlich war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 AZR 396/10).

Anders ist es aber, wenn der Arbeitgeber zur Vorbereitung von Kündigungen nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes nach sechs Monaten nach der Schwerbehinderung fragt. Beantwortet ein Arbeitnehmer dann diese nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts dann zulässige Frage nach der Schwerbehinderung falsch, dann kann er sich nicht auf das Sonderkündigungsrecht berufen. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10 Pressemitteilung).

Ein Arbeitnehmer hatte die Frage nach seiner Schwerbehinderung falsch beantwortet. Als ihm gekündigt wurde, erhob er Kündigungsschutzklage und teilte seine Schwerbehinderung mit und bemängelte, dass das Integrationsamt der Kündigung nicht zugestimmt habe. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage ab mit der Begründung, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf den Kündigungsschutz als Schwerbehinderter berufen könne, da er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe. Dem ist nun der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Der Arbeitgeber müsse im Vorfeld einer Kündigung nach der Schwerbehinderteneigenschaft fragen, damit er die Sozialauswahl richtig vornehmen könne bzw. die Zustimmung des Integrationsamtes einholen könne. Nur so könne sich der Arbeitgeber rechtstreu verhalten.

Der Arbeitnehmer werde hierdurch auch nicht diskriminiert und auch datenschutzrechtliche Erwägungen stünden dem nicht entgegen.

Aufgrund der Falschbeantwortung sei es dem Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.