Manchmal kann man nur noch en Kopf schütteln, welche Arbeit sich manche Gerichte wegen eines einzigen Wörtchens machen. Da hatte ein Notar die Anmeldung eines weiteren Geschäftsführers einer GmbH beim Amtsgericht Mannheim eingereicht. Der neue Geschäftsführer gab notariell beglaubigt u.a. folgende Erklärung ab:

„Der neue Geschäftsführer erklärt, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er nach § 6 Abs. 2 GmbHG von dem Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG belehrt worden ist.

Er versichert ausdrücklich: …“

Das Registergericht stolperte über das Wort „erklärt“ und meinte, gem. § 8 Abs. 2 GmbHG hätte er versichern müssen. Vorliegend sei lediglich eine nicht ausreichende Erklärung abgegeben worden.

Das Registergericht erließ dann eine entsprechende Zwischenverfügung. Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt. Nun musste das OLG Karlsruhe die Angelegenheit klären.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dann der Beschwerde in einem Beschluss vom 20.04.2012 (Aktenzeichen 11 Wx 33/12) stattgegeben. Der Leitsatz lautet: „Bei der Versicherung, die gem. §§ 39 Abs. 3, 8 Abs. 3 GmbHG in der Anmeldung beim Registergericht abzugeben ist, handelt es sich um eine gesetzlich geforderte Tatsachenmitteilung, in der das Wort „versichern“ selbst nicht verwendet werden muss, es genügt vielmehr jede Wendung („erklären“, „angeben“ u. a.), die hinreichend erkennen lässt, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt.“

So nun wissen wir es endlich, dass ein ernsthaftes Erklären einem Versichern gleichwertig ist. Und dafür müssen mehrere Juristen beschäftigt werden. Da kann man schon gelegentlich am Sinn der Juristerei zweifeln!