Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der nacheheliche aufstockungsunterhalt zeitlich zu begrenzen ist, hatt sich das Sarländische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 22.10.2009 (Aktenzeichen 6 UF 13/09) auseinanderzusetzen.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreits verlangte eine Ehefrau nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Die Eheleute waren seit Juli 1974 verheiratet. Seit Mai 1997 lebteb sie getrennt. Im Mai 2004 beantragte der Ehemann die Scheidung. Die Ehefrau machte im Verbund nachehelichen Unterhalt geltend. Die Ehe wurde Anfang November 2008 rechtskräftig geschieden, das Unterhaltsverfahren wurde abgetrennt. Der Ehemann ist Oberarzt in einem Krankenhaus. Die Ehefrau ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Ausbildung zur Grundschullehrerin im Jahre 1980 abgeschlossen. Sie hatte zunächst bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich eine Teilzeittätigkeit wahrgenommen. Seit 1990 ist sie als Grundschullehrerin beamtet, erst auf Teilzeitbasis und seit Mitte 2006 vollschichtig.

Der Ehemann hatte den Standpunkt vertreten, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, da die Ehefrau während der langen Trennungszeit keinen Unterhalt geltend gemacht habe. Jedenfalls sei der Unterhalt zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile bei der Ehefrau nicht zu verzeichnen seien.

Das Familiengericht hat der Ehefrau einen Aufstockungsunterhalt zugebilligt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Ehemanns.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Ehefrau bis zum Jahr 2013 begrenzt. Nach Auffassung des Senats ist von einer Verwirkung nicht auszugehen. Bei dem Ternnungsunterhaltsanspruch handele es sich um einen vom Nachehelichen Unterhaltsanspruch zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand. Es bestehe daher kein Grund für die Annahme, es sei für den Ehemann ein vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.

Allerdings hat der Senat den nachehelichen Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt, da ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Hier sei zu berücksichtigen, ob und wieseit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Allein, dass die Ehefrau den Beruf, für den sie ausgebildet worden sei, vollschichtig ausübe, spreche gegen das Vorliegen solcher ehebedingten Nachteile. Die Ehefrau habe auch die höchste Dienstaltersstufe erreicht, so dass durch den späteren Berufseinstieg keine Nachteile ersichtlich seien. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, dass durch einen früheren Berufseinstieg mit einer gehobenen Position gerechnet werden könne. Ebensowenig könne angenommen werden, dass die Ehefrau durch die Ehe davon abgesehen habe, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Es fehlten tatsächliche Anhaltpunkte, dass dei Ehefrau diesen Weg habe tatsächlich einschlagen wollen. Auch der Nachteil für die Höhe der Altersversorgung spiele keine Rolle, da dies im Versorgungsausgleich berücksichtigt werde.

Bei der Festlegung der zeitlichen Begrenzung waren für das OLG maßgebend das Alter der Parteien, die Dauer der Ehe, die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die lange Trennungszeit und der Umstand, dass der Ehemann nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was auf eine bereits erfolgte wirtschaftliche Entflechtung hinweise, auf der anderen Seite den Ehemann aber auch wirtschaftlich entlastet habe.