Pech hatte die Fahrradfahrerin, die eine Landesstraße befuhr. In einer Ortsdurchfahrt befand sich am Scheitelpunkt einer abschüssigen Kurve ein tiefes Schlagloch. Die Radfahrerin geriet mit dem Vorderrad in das Schlagloch und stürzte so schwer, dass sie mit einer schweren Gehirnerschütterung, einem HWS-Schleudertrauma, einer Prellung der linken Thoraxhälfte und Schürfwunden drei Tage stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste. Sie verlangte nun vom land als Träger der Baulast wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Schmerzensgeld von 2.000 € sowie ihren Sachschaden.

Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Der Senat führt aus, dass es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen ist, Gefahren auszuräumen und ggfls. vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Da das Schlagloch sich im Scheitelpunkt einer Kurve befunden habe, sei die Schadhafte Stelle für einen situationsadäquat aufmerksamen Radfahrer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Auch aus der Tatsache, dass an der Straße bereits Ausbesserungen vorgenommen worden seien, könne nicht erwartet werden, dass die Fahrradfahrerin auf weitere Schäden habe schließen müssen. Das Gegenteil sei der Fall.

Auch habe es nicht ausgereicht, am ca. 400 m entfernten Ortseingang ein Warnschild aufzustellen. das vor Straßenschäden warnt. Eine Beschilderung könne nur dann zur vorläufigen Erfüllung der gebotenen Verkehrssciherungspflicht genügen, wenn eine nachhaltige Beseitigung der Gefahrenstelle mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall sei die zumindest provisorische Beseitigung ohne weiteres zumutbar gewesen.

Es entlaste das Land auch nicht, dass die Straße noch zwei Tage vorher inspiziert worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Schlagloch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen sei. Die recht massiven Einbrüche in der Asphaltdecke zeigten das typische Gepräge eines Frostschadens. Damit sei aber Anfang September nicht zu rechnen. Zudem sei aufgrund des Schadensbildes auszuschließen, dass das Schadensbild in nur zwei Tagen entstanden sei.

Aufgrund all dessen stehe der Radfahrerin der verlangte Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld zu.

 

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3.11.2009, Aktenzeichen 4 U 185/09 – 50