Angesichts des stetigen Kostendrucks in der Anwaltskanzlei stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll ist, einzelne Bereiche der Kanzlei auszulagern und hier Dienstleister einzusetzen. Der Vorteil ist, dass in der Regel geringe Grundkosten anfallen und im wesentlichen nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Dienste in Rechnung gestellt werden.

Es gibt vor allem Angebote im Bereich des Telefonservice und Schreibservice. Beim Telefonservice wird in der Regel eine gesonderte Rufnummer geschaltet, auf die man den Kanzleianschluss umleitet. Beim Telefonservice meldet sich dann eine Mitarbeiterin unter dem Namen der Kanzlei und nimmt das Anliegen des Anrufers entgegen. Die Information über den Anruf erhält der Anwalt dann per Mail oder in dringenden Fällen unmittelbar aufs Handy. Der Anwalt braucht nicht dafür zu sorgen, dass die Kanzlei ständig besetzt ist. Ebenso werden Diktate für den Schreibdienst mit digitalen Diktiergeräten aufgenommen. Die Diktate werden dann per E-Mail oder über ein Internetportal an den Schreibdienst weitergeleitet und das fertige Schreiben wird (in der Regel als Word-Datei) auf gleichem Weg zurückgeleitet.

In den nächsten Jahren wird diese Art der Dienstleistung unter der Überschrift „Virtual Private Assistant“ sich wohl in verstärktem Maße durchsetzen. Bereits heute gibt es Anbieter, die solche privaten Assistenten anbieten – mittlerweile auch in deutscher Sprache. Hier kann alles delegiert werden, was per Internet und Telefon zu erledigen ist. Hier wären auch für Anwaltskanzleien durchaus Bereiche denkbar, die an die virtuellen Assistenten delegiert werden könnten, z.B. die Aufbereitung digitaler Ermittlungsakten, rechtliche Gutachten bzw. Recherchen.

Anwälte unterliegen allerdings berufsrechtlichen Beschränkungen. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit das Berufsrecht diesen Möglichkeiten entgegensteht.

In erster Linie zu denken ist an die Vorschrift zur anwaltlichen Verschwiegenheit. Einschlägig ist § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA und § 203 StGB.

Selbstverständlich muss sein, dass die Mitarbeiter der jeweiligen Dienstleister eine Verschwiegenheitsverpflichtung unterzeichnen und dies auch vertraglich dem auftraggebenden Rechtsanwalt zugesichert wird. Die Frage ist, ob sich der Rechtsanwalt gemäß § 203 StGB strafbar macht, wenn er Mandantendaten bzw. Mandatsinformationen den Mitarbeitern der jeweiligen Dienstleister bekannt gibt oder diesen aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden. Teilweise wird argumentiert, dass es sich bei den Mitarbeitern der Dienstleister nicht um berufsmäßig tätige Gehilfen im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB handele. Dies wird damit begründet, dass es allein schon aufgrund der räumlichen Entfernung an der erforderlichen Kontrollmöglichkeit des Geheimnisträgers fehle. Urteile zu dieser Frage existieren meines Wissens nicht. Ich denke jedoch, dass auch in einem großen Anwaltsbüro der einzelne Geheimnisträger nicht auf die einzelne Mitarbeiterin einwirken kann. Auch dort wird diese Aufsicht delegiert. Meiner Meinung nach reicht es daher aus, wenn vertraglich sicher gestellt ist, dass die Mitarbeiter der Dienstleister eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet haben.

Bedenken wurden auch im Hinblick auf die Kollisionskontrolle geäußert. § 356 StGB dürfte aber in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, da sich diese Vorschrift an den Anwalt selbst richtet, nicht jedoch an seine Mitarbeiter. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte macht sich nicht strafbar, wenn sie in unterschiedlichen Anwaltsbüros Schriftsätze im gleichen Verfahren schreibt. Sie muss sich nur an ihre Verschwiegenheitsverpflichtung erinnern.

Ich denke daher, dass derartige Dienstleistungen von Anwaltskanzleien in Anspruch genommen werden können. Tatsächlich nehmen wohl auch bereits viele Anwälte Telefonservices und Schreibdienste in Anspruch. Ich denke, dass dies auch in Zukunft mit virtuellen persönlichen Assistenten der Fall sein wird.