Es gibt eine Menge populärer Irrtümer über die Vergütung von Anwälten. Hier nur einige, die mir immer wieder unterkommen:

  • Der schreibt nur so viele Briefe, damit er mehr daran verdient.
  • Der hat gar kein Interesse daran, dass der Prozess schnell zu Ende geht, damit er mehr verdient.
  • Ich war gerade eine halbe Stunde beim Anwalt und jetzt berechnet er mir 500 €. So viel möchte ich auch einmal in einer halben Stunde verdienen.

Geregelt ist die Vergütung der Anwälte im Rechtsanwalts-Vergütungsgesetz (RVG). Wer das Gesetz sich einmal an Sie, merkt, dass diese Aussagen allesamt falsch sind.

In Zivilsachen richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage 2 geregelt. In der außergerichtlichen Tätigkeit entsteht gemäß Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses, abgekürzt VV, eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr, wobei mehr als das 1,3 fache der vollen Gebühr nur dann verlangt werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies bedeutet, dass ein Anwalt in einer durchschnittlichen Sache (Streitwert 4000 €) eine Einnahme von 338,50 € (ohne Mehrwertsteuer) zu verzeichnen hat.

Ähnliches gilt im Zivilprozess. Hier gibt es eine Prozessgebühr (3100 VV) in Höhe des 1,3 fachen der vollen Gebühr sowie eine Terminsgebühr (3104 VV) in Höhe des 1,2 fachen der vollen Gebühr und zwar unabhängig davon, ob in diesen Prozess einen Termin oder viele Termine stattfinden und unabhängig davon, ob eine Beweisaufnahme stattfindet oder nicht. In unserem Beispielsfall mit einem Streitwert von 4000 € bedeutet dies eine Einnahme von 632,50 € für den gesamten erstinstanzlichen Prozess. War der Anwalt bereits außergerichtlich in der Sache tätig, so wird ein Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr angerechnet, so dass sich das Gebührenaufkommen für den Prozess auf 461 € verringert.

Was ebenfalls viele Mandanten nicht sehen, ist, dass die eigentliche Arbeit des Anwalts erst dann anfängt, wenn der Mandant die Kanzlei verlassen hat. Denn nur in seltenen Fällen wird der Anwalt einen Schriftsatz oder ein Schreiben sofort in Gegenwart des Mandanten abdiktieren.

Bedenken sollten die Mandanten auch, dass das Honorar nach Abzug der Mehrwertsteuer nicht den Reingewinn des Anwalts darstellt. Er muss hier von sämtliche Kosten des Kanzleibetriebs abdecken und von dem verbleibenden Betrag seine gesamte Sozialversicherung, das heißt Krankenversicherung, Rentenversicherung etc. zahlen. Wenn daher unser Finanzminister Steinbrück meint, er sei mit 9000 € netto unterbezahlt und in der Industrie und bei den Anwälten wird weltweit mehr verdient, so sollte er sich einmal die Einkommensstatistiken über das Einkommen von Anwälten ansehen. Möglicherweise ist er dann mit seinem Nettoeinkommen von 9000 € mehr als zufrieden.

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