In einer Pressemitteilung vom 19.07.2010 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mitgeteilt, dass der Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes an die Ressorts versandt worden sei. Das Mediationsgesetz solle zu einer erheblichen Stärkung der außergerichtlichen Streitbeilegung führen.

In dem Entwurf sind die Rechte und Pflichten der Mediatioren genau festgelegt. Vor allem seien Offenbarungspflichten und Tätigkeitsbeschränkungen zur Wahrung der Neutralität der Mediatoren geregelt worden. Auch ist (endlich) eine Verschwiegenheitspflicht und damit auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation vorgesehen.

Ferner wird in dem Entwurf auch die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen geregelt.

Um die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu fördern, soll in Zukunft bereits in der Klageschrift angegeben werden, ob eine Mediation vorausgegangen ist und die Richter sollen den Parteien verstärkt eine Mediation vorschlagen können.

Zur Qualitätssicherung soll ein (privates) Zertifizierungssystem gefördert werden. Regelungen über den Zugang zur Mediatorentätigkeit soll es nicht geben.

Mit diesem Entwurf soll zugleich die Europäische Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 21.5.2008 umgesetzt werden. Da das Gesetz nicht nur für grenzüberschreitende Verfahren gilt, wird so auch eine Zersplitterung des Rechts verhindert.