Bald wird es (nun hoffentlich) Frühling und es besteht wieder die Möglichkeit, dem Reitsport im Freien nachzugehen. Am schönsten ist natürlich ein Ausritt in die Natur und den Wald. Diese Freude wird allerdings nicht ungetrübt sein, je nachdem, wo Sie ihren Ausritt unternehmen wollen. Jedes Bundesland hat eine andere Regelung hinsichtlich des Reitens im Wald:

Baden-Württemberg:
Nach dem dortigen Waldgesetz darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen geritten werden. Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3m Breite ist das Reiten verboten (§ 37 Abs. 3 Waldgesetz für Baden-Württemberg).

Bayern:
Nach Art. 13 des Waldgesetzes für Bayern ist das Reiten im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.

Berlin:
In Berlin darf nur auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden. Die Benutzung bedarf allerdings der Behörde Berliner Forsten. Man muss eine Reiterlaubnismarke bei den Berliner Forstämtern erwerben (kostet 70 € pro Jahr).

Brandenburg:
Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand. So heißt es in § 15 Abs. 4 des Landeswaldgesetzes.

Bremen:
Bremen hat das Reiten im Bremischen Naturschutzgesetz geregelt. Gemäß § 34 BremNatSchG ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Nicht erlaubt ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen. Auch auf Sport- und Lehrpfaden darf man nicht reiten.

Hamburg:
Auch hier iat das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen, Fußwegen, Lehr- und Sportpfaden darf sich kein Reiter blicken lassen. Es muss am Pferd ein gültiges kennzeichen gut sichtbar angebracht sein. (§ 9 Landeswaldgesetz) Auch in der Flur außerhalb des Waldes darf nur auf öffentlichen Wegen oder auf Reitwegen geritten werden und das Pferd muß ein Kennzeichen tragen (§ 34 HambNatSchG). allerdings wurde die Kennzeichnung der Pferde bisher noch nicht umgesetzt.

Hessen:
In Hessen ist das Reiten im Wald nur auf Wegen und Straßen gestattet. In bestimmten Gebieten müssen die Pferde gekennzeichnet sein (§ 24 HessForstG). Die Gebiete, in denen eine Kennzeichnungspflicht besteht, finden Sie hier.

Mecklenburg-Vorpommern:
Nur auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen ist hier das Reiten im Wald erlaubt. Die Kreise und Städte sind verpflichtet, geeignete Wege auszuweisen. (§ 28 Abs. 6 MVWaldG).

Niedersachsen:
Das Reiten ist hier auf gekennzeichneten Reitwegen und Auf Fahrwegen gestattet (§ 26 NWaldLG). Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.

Nordrhein-Westfalen:
Auch hier ist das Reiten im Wald nur auf Reitwegen gestattet, die entsprechend gekennzeichnet sind. Wanderwege und -Pfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden (§ 50 NRWLandschG). Es besteht die Pflicht, ein Kennzeichen am Pferd anzubringen. Die fällige Abgabe beläuft sich auf 25 € (§§ 15 -17 DVO-LG)

Rheinland-Pfalz:
Waldwege und Straßen dürfen im Wald zum Reiten benutzt werden. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen mit besonderer Zweckbestimmung, die durch Schilder gekennzeichnet sind, wobei die Markierung als Wanderwege und Fahrradwege keine besondere Zweckbestimmung darstellen (§ 22 Abs. 3 Landeswaldgesetz RPL).

Saarland:
Auch im Sarland ist das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet. Wege definiert das Gesetz als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade gelten nicht als Wege im Sinne des Waldgesetzes (§ 25 SWaldG). Eine Kennzeichnung der Pferde ist nicht erforderlich.

Sachsen:
Nur auf gekennzeichneten und ausgewiesenen Reitwegen darf im sächsischen Wald geritten werden. Ausreichende Reitwege, die auch miteinander verbunden sind, sollen geschaffen werden (§ 12 SächsWaldG). Für jedes Pferd muss eine Abgabe entrichtet werden, wenn der Reiter damit in den Wald gehen will. Diese beträgt derzeit 10 € pro Jahr. Und am Pferd muss eine Reitplakette angebracht werden (ReitwegeVO).

Sachsen-Anhalt:
Auf Privatwegen und deren Rändern darf in Sachsen-Anhalt geritten werden, wenn die Privatwege hierfür nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit geeignet sind. Ansonsten darf nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten ein Weg zum Reiten benutzt werden (§ 5 FFOG). Die schutzwürdigen Interessen der Personen, die Feld und Wald betreten oder dort Rad fahren, haben Vorrang vor den Interessen der Personen, die reiten.

Schleswig-Holstein:
Das Reiten im Wald ist in § 18 des Landeswaldgesetzes geregelt. Demnach dürfen sich Reiter auf besonders gekennzeichneten Reitwegen, auf Fahrwegen mit Zustimmung des Waldbesitzers, auf asphaltierten privaten Straßen und auf öffentlichen Straßen mit ihren Pferden bewegen. Ausreichende Reitwege sollen eingerichtet werden.

Thüringen:
Auch in Thüringen ist das Reiten im Wald auf gekennzeichnete Reitwege beschränkt (§ 6 Abs 3 ThürWaldG). Wie üblich sollen genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden.

Nur gut, dass man als Reiter nicht so oft in andere Bundesländer samt Pferd fährt und dort ausreiten will, ansonsten müsste man immer eine Sammlung der jeweiligen Landesgesetze mit sich führen.