In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.2009 (Aktenzeichen VII R 25/08) wurde ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 für unzulässig erklärt.

Der Bundesfinanzhof führt dabei aus, dass allein die allgemeine Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt und insbesondere Einkünfte aus kapitalvermögen nicht erklärt würden und dass das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könne, das Sammelauskunftsersuchen nicht zulässig mache.

In dem entschiedenen Fall hatte die Bank die Kunden bei der Übersendung der Erträgnisaufstellung klar und unmissverständlich auf die (mutmaßliche) Steuerpflicht hingewiesen. Die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerbehörden müsse hinreichend veranlasst sein und dürften keine Ausforschung ins Blaue hinein bzw. eine Rasterfahndung sein.Ein einzelner vom Finanzamt entdeckter Fall einer Steuerhinterziehung eines Kunden stellt keinen hinreichendne Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen dar.

Es habe sich auch nicht um eine besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung gehandelt, die mehr zur Steuerhinterziehung herausfordert als dies bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots gemeinhin der Fall sei.