Hurra, endlich einmal ein Urteil, das sich mit Mediation beschäftigt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Mediation im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Zustimmung zur Scheidung entfallen lässt.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte 2012 ein sogenanntes Berliner Testament oder – wie man bei uns im Saarland sagt – ein Testament aufs längste Leben errichtet. Das bedeutet, dass der nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder (oder wer auch immer im Testament bestimmt wird) sogenannte Schlusserben. Nur ein Jahr später trennten sich die Eheleute und der Ehemann errichtete ein neues Testament. In dem machte er die gemeinsame Adoptivtochter zur Alleinerbin. Ausdrücklich bestimmte er, dass die Ehefrau nichts bekommen solle.

Die Ehefrau reichte später die Ehescheidung ein. Der Ehemann stimmte vor dem Familiengericht der Scheidung zu. Allerdings einigten sich die Eheleute dann auf eine Mediation über die Frage, ob sie die Ehe eventuell doch noch fortsetzen wollten. Das Scheidungsverfahren wurde für die Dauer des Scheidungsverfahrens ausgesetzt. Kurz darauf verstarb aber der Ehemann.

Es kam wie es kommen musste: Die Ehefrau und die Adoptivtochter wollten beide Alleinerbinnen werden.

Nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder – wie hier – einem Scheidungsantrag zugestimmt hat. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Frage, die das Gericht zu entscheiden hatte, war allein, ob die Vereinbarung eines Mediationsverfahrens über den Fortbestand der Ehe die erklärte Zustimmung zur Scheidung entfallen lässt. Das wurde vom OLG meiner Meinung nach vollkommen zu recht verneint. Der Scheidungsantrag, dem der Ehemann zugestimmt hatte, war noch rechtshängig und nicht zurückgenommen. Dies gelte – so das OLG –  noch mehr, als die Eheleute bereits mehr als 3 Jahre getrennt gelebt hatten und somit die gesetzliche Vermutung für das Scheitern der Ehe (§ 1566 BGB) eintritt.

Damit kann sich die Adoptivtochter über das Erbe freuen (vielleicht wäre jetzt eine Mediation zwischen Mutter und Adoptivtochter angebracht?).