Nie kann man es dem Familiensenat des Saarländischen Oberlandesgerichts Recht machen, wird sich der zuständige Richter (oder Richterin) gesagt haben, als ihm ein Verfahren schon zum zweiten Mal um die Ohren flog.Erst hatte das Oberlandesgericht das Familiengericht angewiesen, das Umgangsrechtsverfahren mit äußerster Beschleunigung weiterzubetreiben (siehe hier und hier mein Blogbeitrag dazu). Dann hat das Gericht schnell entschieden und nun ist es dem Oberlandesgericht auch wieder nicht Recht, weil kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde (Beschluss vom 3.4.2012, Aktenzeichen 6 UF 10/12).

Das Familiengericht hatte den Umgangsrechtsantrag des Kindesvaters, nachdem das Oberlandesgericht es aufgefordert hatte, tätig zu werden, abgelehnt und das Umgangsrecht für die Dauer von 24 Monaten ausgesetzt (in den Gründen 12 Monate!). Der Familiensenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat das Verfahren nun zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen, weil das Familiengericht verfahrensfehlerhaft seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, nicht nachgekommen sei.

Der Senat ist der Auffassung, dass zumindest dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der vom Kind in der Anhörung geäußerte Wille nicht dem wahren Kindeswillen entspricht, weitere Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt werden müssen. Dies war in dem entschiedenen Verfahren der Fall. Es gab da durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass die Ablehnung des Kindes, den Vater zu sehen, nicht wirklich dem Kindeswillen entsprach. Das Gericht hätte daher den wahren Kindeswillen durch die Einholung eines kinderpsychologisches Gutachten erforschen müssen.

Liest man die Entscheidung des Oberlandesgerichts, so kann diese nur als schallende Ohrfeige für das Familiengericht gewertet werden. Hierauf deuten Formulierungen wie: „Das Familiengericht hat über dieses Vorbringen weder mit M. in der Kindesanhörung gesprochen noch hat es sich damit in der angegangenen Entscheidung auseinandergesetzt.“ oder „Dessen unbeschadet ist das Familiengericht in seinem Beschluss – ohne auf die insoweit vom Vater ausdrücklich aufgeworfene Frage einzugehen – davon ausgegangen, die Sache ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden zu können. Worauf das Familiengericht seine – stillschweigende – Annahme stützt, über ausreichende kinderpsychologische Sachkunde zu verfügen, um bei diesen Gesamtumständen ohne sachverständige Beratung den zuverlässigen Schluss ziehen zu können, dass es dem wahren Willen von M. entspricht, keinerlei (!) Umgang mit seinem Vater zu haben, erhellt das angefochtene Erkenntnis nicht und ist auch sonst nicht nachvollziehbar.“ oder „Dahinstehen kann infolge der Kassierung des angefochtenen Erkenntnisses auch, dass darin dem Umgangsausschluss entgegen § 89 Abs. 2 FamFG kein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Titel beigegeben worden ist, obwohl die Pflicht zur Folgenankündigung nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch bei negativen Umgangsregelungen wie einem Umgangsausschluss besteht….“ und „Ebenso wenig bedarf schließlich der Vertiefung, dass das Familiengericht sich in seiner Entscheidung nicht ansatzweise zu milderen Maßnahmen verhalten hat, die bei den vorliegenden Gegebenheiten geeignet sein könnten, den Umgang zwischen Vater und M. wiederherzustellen.“. Da müsste der oder die Richter(in) eigentlich einen Satz rote Ohren bekommen haben.

Letztlich wird aber dem Leser des Beschlusses schnell klar, dass hier eigentlich mit juristischen Mitteln dem Kindeswohl nicht beizukommen ist.Eigentlich bräuchten die Eltern des Kindes eine Therapie oder es müsste einmal eine Mediation versucht werden.