Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Dadurch soll eine Geheimjustiz verhindert werden. Anders bei der Mediation. Die Mediation ist grundsätzlich vertraulich. Dies ist in § 1 MediationsG so festgelegt. Dies ist auch gerechtfertigt, da das Mediationsverfahren freiwillig ist, d.h. jeder der Medianden kann die Mediation jederzeit ohne Nennung von Gründen beenden. Die Gefahr, die durch eine Obrigkeitsstaatliche Geheimjustiz droht, kann in der Mediation nicht entstehen. Niemand ist der Mediation zwangsweise unterworfen.

Flankiert wird diese Vertraulichkeit durch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 MediationsG. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nach dem Mediationsgesetz allerdings nur für den Mediator. Die Medianden sind von Gesetzes wegen nicht an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden.

Es ist daher Sache des Mediators, vor Beginn der Mediation im Rahmen des Mediationsvertrages darauf hinzuwirken, dass auch die Medianden sich verpflichten, über alle Informationen, die sie im Rahmen der Mediation erhalten, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht in einem anschließenden Prozess zu verwerten. Dies alles ist wahrscheinlich unproblematisch, wenn die Mediation mit einer umfassenden Einigung endet und die Medianden sich auch daran halten.

Problematisch wird es dort, wo die Mediation scheitert und in ein Gerichtsverfahren mündet. Welche Tatsachen sind dann von der Verschwiegenheitspflicht umfasst und dürfen in dem Prozess nicht verwertet werden? Hier ist es sinnvoll, auch im laufenden Mediationsverfahren immer wieder bei sensiblen Informationen zu vereinbaren, ob und in welchem Umfang sie der Schweigepflicht und der Nichtverwertbarkeit in einem eventuell nachfolgenden Prozess unterfallen.

Letztlich soll das Mediationsverfahren ja zu einem gegenseitigen Vertrauen und einer damit verbundenen Offenheit führen. Auf der anderen Seite soll verhindert werden, dass sich die Medianden durch diese Offenheit selbst schaden, sei es, dass ein Mediand die Mediation nur dazu nutzen will, Informationen, die er sonst nicht erhalten würde, in der Mediation zu bekommen oder aber die Mediation und die Verschwiegenheitsvereinbarung nur dazu nutzen will, möglichst viele Informationen der anderen Seite in einem nachfolgenden Prozess zu entziehen, indem sie in der Mediation angesprochen werden. Es ist eigentlich das bekannte Verhandlungsdilemma.

Für den Mediator ist es natürlich schwierig, diese Themen und insbesondere die Möglichkeit des Scheiterns der Mediation immer wieder zu thematisieren. Hier besteht die Gefahr einer selbsterfüllenden Prophezeiung. 

Auch sollte geklärt werden, ob es nicht doch einzelne Personen gibt, mit denen einer der Medianden über den Fall sprechen will, z.B. den Ehepartner oder einen Berater. Auch dies sollte am Beginn der Mediation erörtert und geklärt werden und dann in den Mediationsvertrag aufgenommen werden.