Immer wieder ein Ärgernis: das Hundehäufchen. In rechtlicher Sicht?

Meistens ist in den Polizeisatzungen der Gemeinden oder Kreise festgelegt, dass der Hundehalter die Hinterlassenschaft seines Vierbeiners zu entsorgen hat. In Saarbrücken zum Beispiel muss ein Hundeführer sogar entsprechende Tütchen mit sich führen, sonst gibt es ein Bußgeld. Teilweise ist den Hunden sogar untersagt, ein Häufchen zu hinterlassen. Jeder der einen Hund hat, weiß, dass man kaum verhindern kann, dass sich der Hund irgendwann dort wo er will, erleichtert. Die meisten Gemeinden haben dann auch in der Satzung stehen, dass der Hundehalter das Häufchen zu entsorgen hat, wenn der Hund entgegen der Polizeisatzung doch was fallen lässt.

Sollte man die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht entsorgen, muss man mit einem durchaus empfindlichen Bußgeld rechnen (sofern man erwischt wird).

Selbstverständlich hat ein Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Hudnehalter oder -führer, falls diese ihre Hunde auf einem fremden Grundstück laufen und sich erleichtern lassen.

In den meisten Gemeindesatzungen ist allerdings den Hunden erlaubt, ihr Geschäft in der Straßenrinne zu hinterlassen (sag das mal den Hunden).

Als Hundefreund sollte man auch darauf achten, dass Hunde nicht auf Wiesen und Feldern, die der Tierfuttergewinnung dienen, ihr Häufchen absetzen. Die Bauern sind hierüber nicht gerade erfreut. Zwar wird sicherlich die Gefahr von Übertragung von Krankheiten übertrieben, da die normalen gepflegten Stadthunde nicht gerade die größte Ansteckungsgefahr darstellen. Allerdings wird mit Hundekot versetztes Futter von den Tieren nicht gerne angenommen und macht das Heu oder Stroh wertlos.

Darum auch in diesem Bereich: Am besten geht es mit ein wenig Nachdenken und gegenseiteiger Rücksichtnahme. (Der Autor selbst hat zwei Hunde und ist kein Hundefeind)