Da hatte es sich das Familiengericht doch etwas zu einfach gemacht. Es hatte einem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er die die in einem Parallelverfahren mit Verfügung vom 5. September 2012 angeforderten Angaben entgegen § 118 Abs. 2 ZPO nicht gemacht habe. In dieser Verfügung hatte das Familiengericht den Antragsteller aufgefordert, durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, dass er lediglich über sein Einkommen bei verfüge und einen regelmäßigen monatlichen Kindesunterhalt zahle und in welcher Höhe.

Richtig war jedoch, dass der Antragsteller diese eidesstattliche Versicherung mit der Angabe beider Aktenzeichen bereits vor Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe eingereicht hatte und dass sie in dem Parallelverfahren in der Akte abgeheftet wurde. Wenn man sie im Parallelverfahren anfordert und dort richtigerweise abheftet, kann sie sich nicht in der anderen Akte befinden. Richtigerweise hat das Saarländische Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung auch darauf hingewiesen, dass das Familiengericht nicht die Verfahrenskostenhilfe in diesem Verfahren ablehnen kann, weil eine Verfügung in einem anderen Verfahren nicht erledigt wurde.

Immerhin hatte das Familiengericht die eidestattliche Versicherung vor Erlass des Nichtabhilfebeschlusses gefunden, weil der Antragsteller sie nochmals eingereicht hatte. Es verwarf dann die dortigen Angaben als unwahr, ohne dem Antragsteller vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Auch das ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Nach Auffassung des Senats hätte das Familiengericht vorher konkrete Hinweise geben müssen, damit der Antragsteller hierzu Stellung nehmen kann.

Das waren schallende Ohrfeigen für das Familiengericht.

Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16.01.2013, Aktenzeichen 6 WF 4/13