Das meint nach einem Bericht der Saarbrücker Zeitung vom heutigen Tag zumindest das Landgericht Saarbrücken. Es untersagte einem Staatsanwalt per einstweiliger Verfügung, einen Angeklagten als psychisch krank zu bezeichnen und dass der Angeklagte psychiatrisch zu untersuchen sei.

Der Staatsanwalt hat nun das Problem, in der heutigen Verhandlung vor dem Amtsgericht Saarlouis nicht mehr wiederholen zu können, dass der Angeklagte unter dem Michael-Kohlhaas-Syndrom leide. Wenn er das tut, muss er mit einem Ordnungsgeld rechnen.

Das Landgericht war offenbar der Meinung, dass die Bezeichnung des Angeklagten als geisteskrank und psychotisch ehrverletzende Behauptungen sind, die nicht bewiesen sind. Das muss nach der Meinung des Landgerichts auch ein Angeklagter nicht hinnehmen.

Die Entscheidung erging ohne vorherige mündliche Verhandlung. Man darf gespannt sein, wie das Verfahren letztlich ausgeht (sowohl das Zivil- als auch das Strafverfahren).

Wenn das Schule macht, muss die Staatsanwaltschaft in Zukunft bei Beweisanträgen Vorsicht walten lassen, um keine einstweilige Verfügung zu fangen.

Im übrigen weiß nun zumindest das ganze Saarland von den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft.