Dem Kinderwunsch zweier Männer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft lebten, standen anatomische Gegebenheiten entgegen. Deshalb kamen sie auf eine in ihren Augen besonders gute Idee: Sie suchten sich erst eine Eispenderin, die sie anonym in Australien fanden. Dann engagierten sie eine Leihmutter in den USA, die die die von den beiden Mitgliedern der Lebenspartnerschaft per Samenspende befruchteten Eier austrug, erst das Kind des einen und eineinhalb Jahre später die Zwillinge des anderen. Um das Familienglück vollkommen zu machen, wollten sie jeweils die Kinder (bzw. das Kind) des anderen adoptieren. Die Leihmutter hatte der Adoption der Kinder zugestimmt.

Nein! So geht das nicht! Das meinte nun jedenfalls das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 96 XVI 21/09). Von wann die Entscheidung datiert, ist nicht klar, da sie unter dem Datum 19.11.2012 in der Rechtsprechungsdatenbank steht (sie würde demnach erst in einem halben Jahr verkündet – toll was mit Internet heute alles möglich ist).

Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Fall des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Der Leihmuttervertrag ist nach Auffassung des Gerichts sitten- bzw. gesetzeswidrig und demnach nach § 134 BGB bzw. § 138 BGB nichtig. Der Leihmuttervertrag verstoße gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 Embryonenschutzgesetz (EschG), da nicht die Eizelle der Leihmutter ausgetragen werden sollte und die Kinder sollten bestimmungsgemäß nicht in der Familie der Leihmutter aufwachsen. (Übrigens sage einmal jemandem dem Amtsgericht Düsseldorf, dass Embryo mit „b“ und nicht mit „p“ geschrieben wird.) Ferner lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EschG vor, da es sich um eine künstliche Befruchtung handelte.

Dass sich das alles in den USA abgespielt habe, spiele dabei keine Rolle. Allenfalls entfalle dadurch die Strafbarkeit, da dieses Handeln in den USA nicht strafbar ist.

Demnach sei das Handeln der Beteiligten gesetzeswidrig. Ebenso sei es sittenwidrig. Es sei insbesondere als verwerflich anzusehen, dass die gewünschten Kinder – ungeachtet der konkreten Vertragsgestaltung – mit dem Leihmuttervertrag zum Gegenstand eines Geschäfts gemacht und dadurch zu einer „Ware“ herabgewürdigt worden seien, meint das Gericht. Und weiter: „Entscheidend bleibt, dass sowohl der Leihmutter, als auch der Eispenderin Geldbeträge gezahlt wurden, um die Austragung der Kinder zu ermöglichen. Verkürzt kann man die Vorgehensweise als „Geld gegen Kinder“ zusammenfassen. Derartige Geschäfte widersprechen den moralischen Anschauungen in Deutschland. „

Es blieb daher zu prüfen, ob die Adoption zum Wohle der Kinder erforderlich ist (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gericht stellte zwar eine sehr gute Beziehung der Kinder zu den beiden Vätern fest, meinte aber, dass sich diese Beziehung durch eine Adoption nicht verbessern würde. Auch zur Verbesserung der rechtlichen Stellung der Kinder sie eine Adoption nicht erforderlich. Hierbei seien Überlegungen über die rechtliche Stellung der Kinder bei einem Scheitern der Lebenspartnerschaft nicht relevant, da das Gericht eine Einschätzung darüber treffen müsse, ob die Lebenspartnerschaft dauernd existieren werde.

So bleibt es dann bei deinem Kind, meinen Kindern (und unsere Kinder wird es dann zumindest auf diesem Weg nicht geben).