Das Arbeitsgericht Bonn hatte einer Klägerin die Prozesskostenhilfe entzogen, nachdem sie auf Aufforderung des Gerichts hin keine neuen Unterlagen über ihr Einkommen vorgelegt hatte. Gegen diesen Beschluss legte sie sofortige Beschwerde ein.

Mit Schreiben vom 4.1.2012 forderte das Arbeitsgericht Bonn den Prozessbevollmächtigten auf, die Beschwerde bis zum 19.01.2012 zu begründen. Falls keine Reaktion erfolge, werde die Rücknahme der Beschwerde unterstellt. Es erfolgte keine Reaktion.

Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Klägerin dann erst am 20.7.2012 zu den Akten gereicht.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun entschieden, dass die Rücknahme der Beschwerde nur in der gleichen Form erfolgen könne wie die Einlegung. Das Verstreichenlassen der vom Gericht gesetzten Frist genügt daher nicht als Rücknahme der Beschwerde. Die Rücknahme der Beschwerde stelle einen bestimmenden Schriftsatz dar. Im Hinblick darauf, dass die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG nur schriftlich eingelegt oder gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann, erfordert eine Rücknahme die Einhaltung dieser Form, so das Landesarbeitsgericht.

Die Klägerin hatte auch in der Sache noch Erfolg. Da sie – zwar verspätet – die Unterlagen noch eingereicht hatte und es sich bei den Fristen gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht um Ausschlussfristen handelt, können sie auch in der Beschwerdeinstanz noch nachgeholt werden.

Also mit minimalem Aufwand doch noch die PKH erhalten!

 Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30.08.2012 Aktenzeichen 1 Ta 246/12