Der Startpreis bei einer Ebay-Auktion ist nach einem Urteil des BGH vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10 (Pressemitteilung des BGH hier) kein Indiz dafür, dass es sich bei einem versteigerten Gegenstand um ein Plagiat handelt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer bei Ebay ein Handy „Vertu Weiss Gold“ mit einem Startpreis von 1 Euro eingestellt. Der Kläger des entschiedenen Verfahrens ersteigerte das Handy für 782 €. Er verweigerte dann die Annahme, da es sich um ein Plagiat handelte und verlangte 23.218 € Schadensersatz (Wert eines Original-Handys von 24.000 € abzüglich Kaufpreis).

In den ersten beiden Instanzen vor dem Landgericht Saarbrücken und dem Saarländischen Oberlandesgericht wurde die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Sache nun an das OLG zurückverwiesen. Die Vorinstanzen hatten gemeint, der gewählte Startpreis gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung spreche, ein Original-Handy zu verkaufen. Nach Auffassung des BGH kommt dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internet-Auktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich keine Bedeutung zu.

Auch sei der zustande gekommene Kaufvertrag nicht als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 BGB nichtig.Zwar sei normalerweise von einem solchen Geschäft auszugehen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe und wenn eine verwerfliche Gesinnung hinzutrete. Von einer solchen Gesinnung könne beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch sei wie die Gegenleistung. Bei einer Online-Auktion könne aber von einem solchen Beweisanzeichen nicht regelmäßig ausgegangen werden, da sich hier – anders als bei Vertragsverhandlungen – nicht nur jeweils zwei Vertragspartner gegenüberstünden.