Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht ohne Anlass

In einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.2009 (Aktenzeichen VII R 25/08) wurde ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 für unzulässig erklärt.

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