Hat er geblinkt oder wer haftet?

Ist unaufklärbar, ob der Fahrer eines Linienbusses beim Abfahren von der Haltestelle den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, kann ein Verstoß des vorbeifahrenden Kraftfahrers gegen § 20 Abs. 5 StVO ebenso wenig angenommen werden wie ein Verstoß des Busfahrers gegen § 10 StVO.

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