Mediation-Saar

Doch keine Kosten eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen ?!

Am 12.5.2011 hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn der Zivilprozess nicht völlig aussichtslos ist und auch im Hinblick auf das Kostenrisiko nicht mutwillig (Urteil vom 12. Mai 2011 – VI R 42/10, siehe auch mein Blogbeitrag hierüber).

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Von |2012-01-06T08:51:40+01:006. Januar 2012|Steuerrecht|0 Kommentare

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

In einem Urteil vom 12.05.2011 hat der 6. Senat des Bundesfinanzhofs seine bisherige Rechtsprechung zur Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuer geändert. Bisher konnten die Kosten eines Zivilprozesses nur dann als zwangsläufige Aufwendungen anerkannt werden, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Trotz der unsicheren Erfolgsaussichten könne er dann gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, wenn er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen […]

Von |2011-07-13T09:33:40+01:0013. Juli 2011|Steuerrecht|0 Kommentare
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