Der Engel muss nicht weg!

Die Friedhofssatzung sah in § 20 Abs. 1 b Nr. 6 vor, dass die auf dem Grab anzubringende Namenstafel 40 cm Breite und 30 cm Höhe nicht überschreiten dürfe. Die trauernde Witwe ließ aber noch einen Grabschmuck in Form einer mit der Grabplatte fest verbundenen Engelsfigur von 35 cm Höhe aufstellen. Das war der Gemeinde zuviel und sie erließ einen Bescheid, entweder die Figur zu entfernen oder aber auf 30 cm zu kürzen und drohte ein Zwangsgeld an. Die Gemeinde begründete das damit, dass zwar gemäß § 20 […]