Auch keine Vollstreckung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung während der Wohlverhaltensphase

Man kann es ja mal versuchen, dachte ein Gläubiger, dem eine Forderung aus unerlaubter Handlung zustand. Er hatte diese Forderung als solche im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners angemeldet. Er beantragte und erhielt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aber vor Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem er das Arbeitseinkommen des Schuldners pfändete. Der Schuldner legte hiergegen Erinnerung ein und die Vollstreckungabteilung des Amtsgerichts hob die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf.

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