Mediation-Saar

Anwaltskanzlei in virtuellen Zeiten

Ging früher der Streit um die Größe des Kanzleischilds immer darum, dass die bösen Anwälte ihre Schilder nach Meinung der Kammern zu groß dimensionierten, wächst heute die Zahl der Anwälte, die überhaupt kein kanzleischild mehr wollen oder benötigen. Auch hier sind die Kammern und Anwaltsgerichte wieder tätig, bis ihnen wohl irgendwann einmal wieder ein Bundesverfassungsgericht sagen muss, dass sie den Anschluss an die modernen Zeiten verschlafen haben.

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Von |2012-04-02T15:07:13+01:002. April 2012|Allgemein|1 Kommentar

Virtuelle Kanzleien und „unbundled legal services“

Die Legal Tribune Online berichtet hier in ihrer gestrigen Ausgabe über die Vordenkerin der virtuellen Anwaltskanzleien in den USA. Dort ist es bereits ein vielfach anzutreffender Trend, Kanzleien nur noch als virtuelle Kanzlei im Internet zu betreiben. Es gibt dort mittlerweile auch ein großes Angebot an entsprechender Software bzw. Angebote als Software as a Service (SaaS) für die virtuellen Kanzleien. Dem steht (derzeit noch?) das Standesrecht entgegen. Nach § 27 BRAO hat der Rechtsanwalt eine Kanzlei einzurichten.

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Von |2012-03-22T12:59:32+01:0022. März 2012|Allgemein|1 Kommentar

Vom Workflow zur Anwaltssoftware

Ich hatte bereits in der Vergangenheit über Kanzleisoftware und Workflows geschrieben, etwa hier, hier, hier und hier. Ich hatte auch immer wieder die angebotenen Programme für die Anwälte daraufhin untersucht, inwieweit hier Workflows verwirklicht sind oder verwirklicht werden können. Tatsächlich sind ansatzweise Workflow-Funktionalitäten vor allem im Bereich des Diktats zu finden, vereinzelt auch im Bereich Dokumentenmangement. Zufriedenstellend fand ich das alles nicht.

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Von |2010-08-19T13:59:10+01:0030. Juli 2010|Allgemein|1 Kommentar

Geschäftsprozessoptimierung und Workflow in der Anwaltskanzlei

Um die Frage der Zertifizierung von Anwaltskanzleien ist es in der letzten Zeit ruhig geworden. Vor einiger Zeit wurde das Thema noch intensiv diskutiert. Dass eine Zertifizierung nur zu dem Zweck, sich aus Akquisitionsgründen mit einem Zertifikat zu schmücken, leztlich einen zu hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand darstellt, dürfte mittlerweile bekannt sein, zumal die Qualität der eigentlichen anwaltlichen Leistung einer Zertifizierung nicht zugänglich ist.

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Von |2010-02-22T20:42:03+01:0022. Februar 2010|Allgemein|3 Kommentare
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