Tierärzte leben gefährlich

Auch einem Tierarzt stehen Schadensersatzansprüche zu, wenn er bei der Behandlung eines Pferdes von dem Pferd verletzt wird. Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH war die Verletzung eines Tierarztes, als das Pferd beim rektalen Fiebermessen ausschlug. Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche des Tierarztes aus § 833 BGB zurückgewiesen, da die Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen sei. Dem ist der BGH in der Entscheidung entgegen getreten.

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