So einfach kann man die Verfahrenskostenhilfe nicht ablehnen
Da hatte es sich das Familiengericht doch etwas zu einfach gemacht. Es hatte einem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er die die in einem Parallelverfahren mit Verfügung vom 5. September 2012 angeforderten Angaben entgegen § 118 Abs. 2 ZPO nicht gemacht habe. In dieser Verfügung hatte das Familiengericht den Antragsteller aufgefordert, durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen, dass er lediglich über sein Einkommen bei verfüge und einen regelmäßigen monatlichen Kindesunterhalt zahle und in welcher Höhe.