Irrtum über Sonderkündigungsrecht berechtigt nicht zur Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses

Irren ist menschlich! Nicht jeder Irrtum ist aber juristisch relevant. Dies musste sich eine Beschwerdeführerin vom Landgericht Saarbrücken sagen lassen. Sie war in einem Versteigerungstermin höchstbietende geblieben. Es handelte sich um eine Teilungsversteigerung eines vermieteten Objekts. Im Versteigerungstermin hatte der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass das Objekt vermietet ist. Ferner wies er auf das Sonderkündigungsrecht des Erwerbers hin.

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