Auch einem Tierarzt stehen Schadensersatzansprüche zu, wenn er bei der Behandlung eines Pferdes von dem Pferd verletzt wird. Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH war die Verletzung eines Tierarztes, als das Pferd beim rektalen Fiebermessen ausschlug. Die Vorinstanzen hatten die Ansprüche des Tierarztes aus § 833 BGB zurückgewiesen, da die Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen sei. Dem ist der BGH in der Entscheidung entgegen getreten.

Der BGH hat schon bisher einen Ausschluss der Tierhalterhaftung  unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen. Ein Tierarzt, der ein Pferd im Auftrag des Tierhalters medizinisch versorge, handele in keiner Phase der Behandlung auf eigene Gefahr. Vielmehr müsse er sich der Tiergefahr aussetzen, wenn er seinen ärztlichen Auftrag und den Vertrag mit dem Tierhalter erfüllen will. Dies gelte insbesondere, wenn die gefährliche Handlung erforderlich sei, um die Behandlung fachgerecht durchzuführen, gelte aber auch, wenn der Tierarzt bei dem Behandlungsgeschehen unvorsichtig oder gar fehlerhaft vorgehe.

Auch die weitere Überlegung des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts Bochum, dass derjenige, der bei Handlungen zu schaden komme, mit denen er Geld verdiene, keinen Schadensersatz aus § 833 BGB verlangen könne, wurde vom BGH verworfen. Diese Aussagen seien ebenso unrichtig wie dei Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung des § 833 BGB ausscheide, wenn jemand das typische Risiko seines Berufes übernehme. Dies hatte der Bundesgerichtshof bereits früher bei einem Hufschmied entschieden.

Diese von den Vorinstanzen vorgeneommene einschränkende Auslegung des § 833 BGB entspreche nicht der Intention des Gesetzes und sei auch nicht Interessengerecht. Sie sei auch nicht notwendig, da besonders risikoreiche bzw. fehlerhafte Verrichtungen im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) berücksichtigt werden könnten.

Auch ist der Ausschluss der Tierhalterhaftung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umkehr der Beweislast gerechtfertigt, d.h. dass der Tierarzt beweisen müsse, dass er alle zumutbare Sorgfalt habe walten lassen.Es bleibe bei der Regelung des § 254 BGB. Der Tierhalter müsse ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Tierarztes darlegen und beweisen.

Fundstelle: BGH Urteil vom 17.3.2009 Aktenzeichen VI ZR 166/08