Das Landgericht Köln hatte eine Vergütung für die Klägeranwälte von ca. 358.000 € angesetzt. Hiergegen wandte sich die Beklagtenseite mit der sofortigen Beschwere und trug vor, die Klägerin habe mit ihren Prozessbevollmächtigten eine niedrigere Honorarvereinbarung abgeschlossen.

Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin dann mitgeteilt, dass es tatsächlich eine (Stunden-)Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von netto 190 € gebe und insgesamt 884,66 Sunden angefallen seien. Dies wurde dann präzisiert, dass in der ersten Instanz 614,5 Stunden, in der zweiten Instanz 227,01 Stunden und für das Kostenfestsetzungsverfahren 39,49 Stunden (wie schafft man denn das?) angefallen seien. Insgesamt ergebe das einen Betrag von 215.585,40 €. Diesen Betrag hatten die Anwälte in ihrer Rechnung von der gesetzlichen Vergütung abgezogen und erklärt, auf den Rest zu verzichten.

Nun hat das Oberlandesgericht Köln in seiner Beschwerdeentscheidung lediglich 207.386,90 € der Kostenerstattung zugrunde gelegt. Soweit Vergütung für das Kostenfestsetzungsverfahren angesetzt worden seien, seien diese nicht zu berücksichtigen, da hierfür normalereise keine gesonderten Gebühren anzusetzen sind.

Der Senat geht zwar grundsätzlich davon aus, dass bei der Kostenfestsetzung die gesetzliche Vergütung zugrunde zu legen sei. Die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung sei, soweit sie sich auf das Gerichtsverfahren bezieht, nichtig und deshalb sei eigentlich die gesetzliche Vergütung geschuldet. Diese könnten die Anwälte aber nach Treu und Glauben nicht geltend machen. Deshalb seien der Klägerin nur die Zeithonorarkosten entstanden und nur diese seien erstattungsfähig.

Zwar handele es sich bei dem Einwand, dass eine Honorarvereinbarung geschlossen sei, um eine im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtliche materiell-rechtliche Einwendung. Dem Einwand sei nur deshalb nachzugehen, weil die Klägerseite die Honorarvereinbarung eingeräumt hatte und auch die Beträge aufgeführt hatte.

Zu erstatten seien letztlich nur die Vergütungen, die die Partei auch an den Anwalt zu zahlen hätte.

Fundstelle: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 06.11.2013, Aktenzeichen 17 W 22/13