Die Klägerin hatte eine Reitbeteiligung an dem Pferd der Beklagten. Die Klägerin zahlte monatlich 35 € an die Beklagte und durfte hier für das Pferd der Beklagten ca. einmal wöchentlich reiten.

Insbesondere sollte die Klägerin das Pferd der Beklagten bewegten, wenn die Klägerin selbst hierfür keine Zeit hat. Zu den Pflichten der Klägerin gehörte es natürlich auch, das Pferd nach dem Reiten abzusatteln und in die Box zurückzubringen. Nachdem die Klägerin nach einem Austritt im Sommer 2010 vom Pferd abgestiegen war, scheute das Pferd wegen eines plötzlichen Geräusches und sprang der Klägerin auf den Fuß. Sie erlitt hierdurch eine Fraktur.

Auf der Grundlage der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) verlangte die Klägerin nunmehr über 3000 € Schadensersatz und 4000 € Schmerzensgeld von der Beklagten.

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2011 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage ab (Aktenzeichen 8 U 510/11). Der 8. Senat des Oberlandesgerichts begründete dieses Urteil damit, dass zwischen den Parteien ein konkludenter Haftungsausschluss vereinbart sei. Zu den Zeiten, zu denen die Klägerin ihre Reitbeteiligung wahrnehme, habe sie wie eine Tierhalterin uneingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd gehabt und dies sei auch im überwiegend eigenen Interesse geschehen. Der Senat führt weiter aus: „Derartige Reitbeteiligungen ermöglichten es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selbst ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet werde, trete insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt sei – hier dauerte es bereits drei Jahre an – wohne auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften solle. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung habe, solle sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handele, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selbst tragen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt seien. Es handele sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbinde die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesports. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 833 BGB sei daher hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.“

Bisher wurde davon ausgegangen, dass eine Reitbeteiligung lediglich zu einer Einschränkung der Tierhalterhaftung führt. Eine Tierhalterhaftung wurde nur dann angenommen, wenn der Reiter nachweisen konnte, dass das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem Reiterfehler oder sonstigem Fehler beim Umgang mit dem Pferd steht (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 16.12.1998 – 2 O 384/98).

Man darf gespannt sein, ob der Bundesgerichtshof sich mit dieser Sache noch zu beschäftigen haben wird.