In einem Beschluss vom 27.03.2012 hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (Aktenzeichen 9 W 253/11 – 33)entschieden, dass in einem eine Richterablehnung betreffenden Beschwerdeverfahren die Rechtsanwaltsgebühren regelmäßig bereits dann angefallen sind, wenn dem Prozessbevollmächtigten die Beschwerdeschrift mit der Gelegenheit zur rechtlichen Prüfung zugesandt worden sind.

Es ging um eine Beschwerde im Verfahren um die Ablehnung eines Richters (bzw. der gesamten Kammer des Landgerichts) wegen der Besorgnis der Befangenheit. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Ablehnugnsgesuchs war zurückgewiesen worden und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden. Die Prozessbevollmächtigten der anderen Prozesspartei hatten ihre Vergütung festsetzen lassen. Hiergegen wandte sich nun die Beschwerdeführerin mit dem Argument, dass die Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren nicht tätig geworden seien und dass die Entgegennahme der Beschwerdeschrift nicht ausreiche, Vergütungsansprüche entstehen zu lassen.

Das Saarländische Oberlandesgericht ist in dem Beschluss der Meinung, dass es es genüge, die Beschwerdeschrift entgegenzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessbevollmächtigten auch Vollmacht für das Beschwerdeverfahren haben. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn die Prozessbevollmächtigten die Partei im Hauptsacheverfahren vertreten. Für die Entstehung der Vergütung des VV3500 RVG sei nicht erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz verfassen. Da der Partei rechtliches Gehör zu gewähren sei, sei der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, zu überprüfen, ob eine Stellungnahme notwendig ist. Bereits diese Prüfungstätigkeit führe, ohne dass es der Einreichung eines Schriftsatzes bedürfe, zum Anfall der Gebühr.

Na, endlich mal eine Konstellation, in der man mit relativ wenig Arbeit Geld verdienen kann (wenn auch nur eine 0,5 Gebühr).