Die Parteien stritten in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken um restlichen Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagtenseite wollte nicht den vollen verlangten Nutzungsausfall bezahlen, da sich der Reparaturbeginn angeblich verzögert habe, weil der Kläger zunächst seinen Anwalt beauftragt hatte. Der Unfall ereignete sich am 22.06.2009. Am gleichen Tag setzte sich der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung. Es wurde ein Besprechungstermin vereinbart. Nach dem Besprechungstermin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen. Das Schadensgutachten ging beim Prozessbevollmächtigten am 01.07.2009 ein. Am 07.07.2009 erteilte der Kläger den Reparaturauftrag, nachdem er die Sache zuvor erneut mit seinem Prozessbevollmächtigten besprochen hatte. Die Reparatur war am 04.08.2009 beendet. Sie verzögerte sich wegen einer Lieferverzögerung der benötigten Seitenscheiben.

Insgesamt verlangte der Kläger Nutzungsausfall für 42 Tage. Das Amtsgericht billigte dem Kläger Nutzungsausfall für lediglich 34 Tage zu, da der Zeitraum zwischen Unfall und Reparaturauftrag zu lang gewesen sei.

Dem ist das Landgericht entgegengetreten. Ein Verstoßes Klägers gegen die Schadensminderungspflicht im Hinblick auf eine Verzögerung des Reparaturauftrags sei nicht gegeben. Vor allem im Hinblick darauf, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, sei es auf jeden Fall das Recht des Klägers, zunächst die Hilfe seines Prozessbevollmächtigten bieten in Anspruch zu nehmen, umso Auseinandersetzungen mit dem Leasinggeber zu vermeiden. Auch grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass dem Geschädigten nicht vorgehalten werden könne, wenn er zunächst einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt und/oder ein Schadensgutachten bei einem außergerichtlichen Sachverständigen einholt. Ebenso sei dem Geschädigten zuzugestehen, dass er nach Eingang des Gutachtens sich zunächst wegen des Ergebnisses der Schadensermittlung mit seinem Anwalt in Verbindung setzt und erst dann eine Entscheidung über den Weg der Schadensbeseitigung trifft.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 7. Juni 2011,13 S 43/11