Mit der Frage, ob die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht wirksam ist, wenn der Rechtsanwalt das Mandat wegen widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) nicht hätte annehmen dürfen, hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 14. Mai 2009 (Aktenzeichen IX ZR 60/08) auseinandergesetzt.

Zwei Rechtsanwälte, Herr J und Herr L, die früher in Sozietät zusammengearbeitet hatten, hatten sich getrennt. Die frühere Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist aufgelöst. Der Kläger, Rechtsanwalt J, verklagte einen früheren Mandanten auf Anwaltsvergütung, zahlbar an die in Liquidation befindliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der andere der beiden früheren Sozien, Herr L, vertrat den Beklagten gegen seinen früheren Mitgesellschafter. In erster Instanz wurde der Beklagte verurteilt. Gegen das Urteil legte Rechtsanwalt L Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung wies die Berufungskammer darauf hin, dass die ihm erteilte Prozessvollmacht unwirksam sein könne. Das Landgericht verwarf dann die Berufung als unzulässig.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Nach Auffassung der Berufungskammer war die Berufung mangels einer wirksamen Prozessvollmacht für Rechtsanwalt L unzulässig. Der zugrunde liegende Anwaltsvertrag sei gem. § 138 BGB sittenwidrig. Zum Nachteil der früheren Anwaltssozietät läge ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt L vor. Außerdem habe Rechtsanwalt L gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43 BRAO)verstoßen. Da Rechtsanwalt L zugleich Gesellschafter der früheren Rechtsanwaltssozietät sei, so sei er in einen Konflikt zu den Interessen des Beklagten geraten.

Der Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot bewirke zwar noch nicht die Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht. Der Versuch aber, die Durchsetzung der Ansprüche der Anwaltsgesellschaft in kollusiven Zusammenwirken mit dem Beklagten zu vereiteln, sei sittenwidrig gem. § 138 BGB. Das aber führe, so das Landgericht, zur Nichtigkeit nicht nur des Anwaltsvertrages sondern auch zur Nichtigkeit der erteilten Prozessvollmacht.

Dem ist der BGH entgegengetreten. Die Prozessvollmacht sei von dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Mögliche Mängel dieses Grundgeschäfts schlügen nicht auf die Prozessvollmacht durch, so dass diese wirksam bleibe. Ob der Anwaltsvertrag durch den Verstoß gegen § 43a BRAO gem. § 138 BGB unwirksam sei, könne dahinstehen. Die Wirksamkeit der dem Anwalt erteilten Vollmacht sei unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen des Anwaltsvertrages. Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam. Dies sei notwendig, um die Beteiligten im Interesse der Rechtswirksamkeit zu schützen.

Auch das Argument des Berufungsgerichts, der Rechtsanwalt L und der Beklagte hätten kollusiv zum Nachteil der früheren Rechtsanwaltsgesellschaft zusammengewirkt, bewirkt nicht die Nichtigkeit der erteilten Prozessvollmacht. Materiell-rechtliche Erwägungen des Vertretungsrechts fänden auf die prozessuale Vollmacht keine Anwendung, da die §§ 78 ff ZPO Sondervorschriften für die Prozessvollmacht seien. Allgemeine rechtliche Erwägungen könnten daher nur wirksam sein, wenn die ZPO hierauf verweise oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kämen.

Aufgrund dieser Erwägungen hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.