Das Saarländische Oberlandesgericht musste sich mit der Frage der Gefährdungshaftung eines KFZ-Halters auseinandersetzen, wenn ein durch das Anfahrgeräusch scheuendes Pferd den Reiter umwirft, der das Pferd zuvor an der Longe geführt hat (Urteil vom 15.11.2011 – Aktenzeichen 4 U 593/10 – 184).

Die Anspruchstellerin führte zusammen mit einer weiteren Zeugin, die ebenfalls ein Pferd an der Longe hatte, ihr Pferd entlang eines zu einem Bauernhof führenden asphaltierten Feldwegs. Da näherte sich der Zivi mit einem Transporter, der nach eigenen Angaben des Fahrers recht laut war. Da das Pferd scheute, hielt der Fahrer am linken Wegrand an. Als das Pferd sich etwas beruhigt hatte, ging die Anspruchstellerin mit dem Pferd in Richtung auf den Lieferwagen. Sie hielt hierbei die Longe so, dass sie bei einem erneuten Erschrecken des Pferdes nicht Longe nachgeben konnte. Zudem befand sie sich aufgrund der Tatsache, dass Pferde üblicherweise links geführt werden, nicht zwischen Pferd und Lieferwagen. Als sich das Pferd neben dem Lieferwagen befand, fuhr der Fahrer erneut an, wobei das Pferd wieder scheute und die Anspruchstellerin mitriss. Sie erlitt hierdurch hat sich die Anspruchstellerin das Knie verdreht und erlitt eine Kreuzbandruptur sowie einen Innen- und Außenminiskushornriss. Sie musste mehrfach operiert werden.

Das Oberlandesgericht hat der Anspruchstellerin Schadensersatzansprüche einschließlich eines Schmerzensgeldes auf der Basis eines Mitverschuldens von 2/3 zugesprochen.

Eine Haftung besteht nach Auffassung des Senats grundsätzlich zunächst allein aus der Gefährdungshaftung des damaligen § 7 Abs. 1 StVG). Bei der Bewertung der Mitschuld der Anspruchstellerin geht das Gericht zunächst davon aus, dass es der Anspruchstellerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Pferd von der Fahrbahn weg in den Acker zu führen. Sie hat demnach nach Auffassung der Richter das Pferd nicht weit genug weg von der Gefahrenstelle geführt. Da sie sich außerdem nicht zwischen die Gefahrenstelle und das Pferd gestellt habe, habe sie dem fliehenden Pferd quasi im Weg gestanden. Dies sei ihr als reiterlicher Fehler anzulasten. Hierzu gehöre auch, dass sie die Longe so trug, dass sie keine Möglichkeit hatte, dem Pferd genug Leine zu geben.

Demnach hat der Senat bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile auf Seitens des Liefrwagenfahrers lediglich die Betriebsgefahr berücksichtigt. Da auf Seiten der Anspruchstellerin aber keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, kam das Gericht zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Anspruchstellerin.

Also merke: Wenn du ein Pferd an einer Gefahrenstelle vorbeiführst, denn solltest du die Gehrichtung so wählen, dass du dich zwischen Pferd und Gefahrenstelle befindest. Wenn du eine Longe in der Hand hast, solltest du diese so tragen, dass du im Falle des Scheuens des Pferde auch nachgeben kannst. Nicht zuletzt solltest du dich möglichst weit von der möglichen Gefahrenstelle wegbewegen.