Mancher Nachbar ärgert sich, wenn nicht nur die Düfte des Schwenkers (für Nichtsaarländer: Ein Schwenker (oder Schwenkbraten) ist ein mariniertes Nackenstück, das auf dem Schwenker (Schwenkgrill) vom Schwenker (demjenigen, der grillt) geschwenkt wird) sondern auch der Qualm von Holzkohle zu ihm dringt und ihm die Luft nimmt. Es nimmt daher kein Wunder, dass sich die Gerichte bereits mehrfach mit dem Problem beschäftigen mussten. Dies gilt um so mehr, als klare gesetzliche Regelungen nicht vorhanden sind.

Auf jeden Fall sollte darauf geachtet werden, dass kein Qualm massiv in die Wohnung des Nachbarn eindringt. Was die Häufigkeit des Grillens anbelangt, sind die Gerichte uneins. Das Amtsgericht München hat 16 mal Grillen in 4 Monaten für zulässig erachtet (Amtsgericht München 263 C 27021/03). Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt 5 mal im Jahr im hintersten Ende des Gartens in einer Wohnanlage für ausreichend (aktenzeichen 2 Z BR 6/99), das Oberlandesgericht Oldenburg meint 4 mal (Aktenzeichen 13 U 53/02), das Landgericht Aachen 2 mal im Monat von 17 bis 22 Uhr (Aktenzeichen 6 S 2/02).

Dies mag auch regional unterschiedlich sein, da die Gerichte davon ausgehen, dass Grillen ein sozial adäquates Verhalten darstellt und daher in gewissem Maß geduldet werden muss. Die Ansichten über sozial adäquates Verhalten sind regional unterschiedlich (im Saarland beginnt die Schwenksaison am 1.1. eines Jahres und endet am 31.12., deshalb habe ich auch keine Urteile saarländischer Gerichte gefunden 🙂 ).

Vorsicht ist auf jeden Fall beim Grillen auf dem Balkon angebracht. Zunächst ist der Mietvertrag bzw. die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft maßgebend. Ferner sind Feuerschutzvorschriften zu beachten. Eventuell sollten die Balkonnachbarn zumindest 24 Stunden vorher informiert werden (so das Amtsgericht Bonn 6 C 545/96 einmal im Monat).

Deshalb: Rücksicht auf die Nachbarn nehmen oder aber den Nachbarn selbst zum Grillen einladen!