„Geht die genaue Berechnung der Beihilfe auf der zweiten Stelle hinter dem Komma nicht auf, ist diese Stelle um eins zu erhöhen, wenn die dritte Stelle einen Wert zwischen 5 und 9 aufweist; ansonsten wird abgerundet.“ So der Leitsatz eines Beschlusses des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.07.2011 Aktenzeichen 1 A 242/11).

Gelegentlich bleibt wirklich nur Kopfschütteln, mit welch wichtigen Fragen und mit welch existenziellen Streitwerten sich auch höhere Instanzen herumschlagen müssen. Es ging in dem Streitverfahren um Beihilfeansprüche von sage und Schreibe
71,23 €. Dem Kläger wurden 71,22 € zugesprochen. Wegen des abgewiesenen Anspruchs hatte der Kläger hier form- und fristgerecht zum Oberverwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag „eingehend“ begründet. Da die Beihilfestelle dann aufgrund des erstinstanzlichen Urteils dann die Beihilfe neu berechnet hatte und sogar 12,51 € mehr gezahlt hatte, wurde das Berufungsverfahren eingestellt, die Kosten des Rechtsstreits wurden allerdings dem Kläger auferlegt.

Der Senat fürht hierzu aus:

„In der Mehrzahl der Fälle werden die vom Senat für allein richtig erachtete Berechnung und die von beiden Beteiligten präferierte abweichende Berechnung zum selben Ergebnis führen. Dass es fallbezogen anders ist, erklärt sich daraus, dass nur die vom Senat für geboten erachtete Methode gewährleistet, dass es nicht zu sachlich nicht gerechtfertigten Doppelungen von Aufrundungen oder – in anderen Fällen – von Abrundungen kommt. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Dadurch, dass die Beihilfe des Klägers zu der Rechnung vom 28.7.2009 über 294,14 Euro in drei Schritten gewährt wurde – zunächst 63,35 Euro gemäß Beihilfebescheid vom 29.10.2009, dann 71,22 Euro gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.3.2011 und schließlich 12,51 Euro gemäß dem Schreiben des Beklagten vom 18.5.2011 – erhielt der Kläger insgesamt 147,08 Euro, obwohl 50 % von 294,14 Euro 147,07 Euro sind. Der letztgenannte Betrag stellt aber nach der einschlägigen Regelung die absolute Obergrenze des für den Kläger in Betracht kommenden Beihilfeanspruchs zu der betreffenden Rechnung dar.

Unter Zugrundelegung der Erfolgsaussichten des nach Ergehens des Urteils vom 17.3.2011 weiterverfolgten Begehrens des Klägers ist es daher geboten, ihn mit den Verfahrenskosten zu belasten. Die Kosten so zu regeln verbietet sich entgegen der Meinung des Klägers nicht deswegen, weil – so seine Auffassung – der Beklagte ihn nach Einleitung des zweitinstanzlichen Verfahrens klaglos gestellt hätte. Dem liegt ein Fehlverständnis der nachträglichen Heraufsetzung der Beihilfe um weitere 12,51 Euro zugrunde. Diese erfolgte nämlich nicht mit Blick auf die allein Gegenstand des Zulassungsverfahrens bildende, lediglich 0,01 Euro ausmachende Problematik des Auf- oder Abrundens. Grund für das Vorgehen des Beklagten war vielmehr seine Erkenntnis, dass der Abzug von Eigenanteilen, den der Kläger im Klageverfahren selbst vorgenommen und das Verwaltungsgericht nur übernommen hatte, nicht der Rechtslage entspricht. Dass sich damit – eher zufällig – zugleich die Frage des fallbezogen angebrachten Auf- oder Abrundens erledigte, kann daher im Rahmen einer am Billigkeitsgrundsatz orientierten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO keine Bedeutung erlangen.

Der Senat hat im Weiteren erwogen, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, sieht dazu indes keine durchgreifende Veranlassung, denn immerhin war die teilweise Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtens.“

Immerhin wurde der Streitwert des Verfahrens auf 0,01 € festgesetzt.

Da hätte doch besser der Richter in der ersten Instanz den fehlenden Cent aus seinem Geldbeutel genommen. Oder ging es ums Prinzip? Allein der Aufwand an personellen Ressourcen wegen eines solchen Betrages? Das kann sich /*Vorurteil ein*/ nur ein Beamter leisten /*Vorurteil aus*/.