Legal Tribune Online berichtet hier von einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.08.2012 (Aktenzeichen 20 A 1240/11 bisher noch nicht in der Rechtsprechungsdatenbank veröffentlicht). Einem Mann, der einen „Tatooservice für Tiere“ angemeldet hatte, wollte einem Pferd eine „Rolling-Stones-Zunge“ tätowieren. Dies hat ihm nun das OVG NRW untersagt. Das Tätowieren von Tieren sei mit dem Tierschutzrecht nicht zu vereinbaren.

Das Tätowieren sei auch für Tieren schmerzhaft und könne nicht allein mit modischen Erwägungen vernünftig begründet werden. Das Tierschutzgesetz bestimmt, dass einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Tätowieren sei nur in soweit zulässig, als es der Kennzeichnung von Tieren diene (§ 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG).

Die Belange des Tierschutzes hätten Vorrang gegenüber dem Erfordernis einer sicheren individuellen Kennzeichnung der Tiere sowie den wirtschaftlichen Interessen des Mannes, meinte das OVG und wies die Klage des Tiertätowierers ab.

Ich frage mich nur: Wo wollte der Mann beim Pferd eigentlich ein Tatoo anbringen? Unter dem Fell sieht es ja sowieso keiner oder wollte der Besitzer diese Stelle immer wieder scheren?