Bekanntlich wurde mit dem Mediationsgesetz auch ein sogenannter „zertifizierter Mediator“ eingeführt. Das Gesetz selbst mach zu dem zertifizierten Mediator wenige Ausführungen. Es heißt in § 5 Abs. 2 MediationsG lediglich: „Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

In der Verordnungsermächtigung nach § 6 MediationsG ist keine Ermächtigung enthalten, die Zertifizierung der Mediatoren zu regeln.

Aus der Begründung des Rechtsausschusses zum Mediationsgesetz ergibt sich jedoch, dass eine Ausbildung gemäß den Anforderungen der Rechtsverordnung gemäß § 6 MediationsG ausreicht, um sich selbst als zertifizierter Mediator zu bezeichnen. Wer der Meinung ist, dass die (selbst-) Bezeichnung als zertifizierter Mediator zu unrecht geführt wird, kann im Wege der Wettbewerbs- oder zivilrechtlichen Klage dagegen vorgehen.

Ich denke, dass dieses Problem sich bestenfalls für die Mediatoren stellen wird, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben oder ihre Ausbildung vor Inkrafttreten der Verordnung nach § 6 MediationsG abgeschlossen haben.  Nach Inkrafttreten der Verordnung wird es zertifizierte Ausbildungsinstitute geben, die ihren Absolventen Zertifikate über die erfolgreiche Ausbildung erteilen.

Diese Zertifizierung der Ausbildungsinstitute soll wiederum durch eine privatrechtlich organisierte Stelle erfolgen, auf die sich die beteiligten Institutionen und Verbände einigen sollen. Deshalb ist auch vorgesehen, dass die Verordnung nach § 6 MediationsG erst ein Jahr nach Verkündung in Kraft treten soll. Sollte eine Einigung hier nicht zustande kommen (das wäre der GAU für Mediationsverbände) behält sich der Gesetzgeber vor, eine staatliche Stelle mit der Zertifizierung der Ausbildungsinstitute zu beauftragen.

Diejenigen Mediatoren, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung nach § 6 MediationsG eine Ausbildung beendet haben, dürfen sich zertifizierter Mediator nennen, wenn die Ausbildung mindestens 120 Stunden betragen hat und den Anforderungen der Verordnung entspricht. Wer mindestens 90 Stunden Ausbildung absolviert hat, kann die fehlenden Inhalte durch praktische Tätigkeit oder Fortbildung wettmachen. Man kann auch fehlende Inhalte durch Nachschulungen ersetzen.

Um die Frage oben zu beantworten: Es gibt keine Stelle, die Mediatoren zertifiziert. Zertifizierte Mediatoren wird es auch frühestens mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 6 MediationsG geben.